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Art. 22

510.620OGIFederal Council Ordinance1 lug 2008Fonte originale
  1. È concesso l’accesso ai geodati di base che presentano il livello di autorizzazione all’accesso A.
  2. In singoli casi oppure in generale l’accesso a parti di una raccolta di dati è limitato, differito o negato se può:
    1. perturbare l’esecuzione appropriata di misure concrete di un’autorità;
    2. compromettere la sicurezza interna o esterna della Svizzera;
    3. compromettere gli interessi di politica estera o le relazioni internazionali della Svizzera o di un Cantone;
    4. compromettere i rapporti tra la Confederazione e i Cantoni o tra i Cantoni;
    5. compromettere gli interessi della politica economica o monetaria della Svizzera;
    6. comportare la rivelazione di segreti professionali, di fabbricazione o d’affari;
    7. comportare la violazione di obblighi di serbare il segreto previsti da leggi specifiche.

1 commentary

N1.art. 22 OGI e applicabilità della LTras

art. 22 OGI non costituisÎ un'eccezione alla LTras. Si tratta di una disposizione regolamentare che, pertanto, non costituisÎ una norma speciale ai sensi dell'art. 4 LTras; sia l'ordinanza sia la legge prevedono, in linê di principio, l'accessibilità pubbliÊ dei geodati di base. Nella misura in cui i dati (p. es. le indicazioni relative alle antenne 5G) sono già pubblicati nel portale federale della geoinformazione, non sono segreti, sicché art. 22 OGI non modifiÊ, in questo caso, l'applicabilità della LTras.

Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.