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Art. 15

173.110LTFFederal Act1 gen 2007Fonte originale
  1. La Corte plenaria si compone dei giudici ordinari. Le competono:
    1. l’emanazione dei regolamenti concernenti l’organizzazione e l’amministrazione del Tribunale, la ripartizione delle cause, l’esercizio della vigilanza sul Tribunale penale federale e sul Tribunale amministrativo federale, la composizione delle controversie tra giudici, l’informazione, le tasse di giustizia, le spese ripetibili accordate alle parti e le indennità concesse a patrocinatori d’ufficio, periti e testimoni;
    2. le nomine, in quanto non siano attribuite mediante regolamento a un altro organo del Tribunale;
    3. l’adozione del rapporto di gestione;
    4. la designazione delle corti e la nomina dei loro presidenti su proposta della Commissione amministrativa;
    5. la proposta all’Assemblea federale per la nomina del presidente e del vicepresidente;
    6. l’assunzione del segretario generale e del suo sostituto su proposta della Commissione amministrativa;
    7. le decisioni concernenti l’adesione ad associazioni internazionali;
    8. altri compiti attribuitile per legge.
  2. La Corte plenaria delibera validamente soltanto se alla seduta o alla procedura per circolazione degli atti partecipano almeno due terzi dei giudici.

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N1.Competenza del Tribunale completo per istanze individuali

Un'istanza di far esaminare il ricorso dall'intero Tribunale è manifestamente inammissibile. L'intero Tribunale non è competente per tali istanze individuali (art. 15 LTF).

Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).

N2.Competenza del plenum per regolamenti organizzativi del Tribunale

Secondo l'art. 15 cpv. 1 LTF è competente l'assemblê plenaria per l'emanazione dei regolamenti concernenti l'organizzazione e l'amministrazione del Tribunale. Regole riguardanti la concreta redazione delle decisioni (p. es. regole di anonimizzazione) devono inveÎ essere ricondotte alle istruzioni ovvero alle ordinanze amministrative della Conferenza dei Presidenti.

Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.
Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.