1 commentary
LFSP, art. 1 ch. 1 La loi vise notamment à préserver, améliorer ou, dans la mesure du possible, rétablir les habitats naturels des poissons indigènes, ainsi qu'à protéger la diversité biologique naturelle et les stocks.
“Das Bundesgesetz über die Fischerei bezweckt u.a., die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BGF). Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt den Schutz der Lebensräume. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.”
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