En ce qui concerne les installations existantes, les cantons imposent des mesures au sens de l’art. 9, al. 1; ces mesures doivent toutefois être économiquement supportables.
46 commentaries
LFSP art. 10 N. 46 Pour les mesures économiquement supportables, des pertes de recettes d'exploitation peuvent être prises en compte. Sont indemnisées en priorité les pertes de recettes qui résultent directement et de manière causale de l'exécution appropriée de mesures d'assainissement au niveau de l'exploitation (p. ex. dotation accrue d'une passe à poissons, déversement d'eau pour crues artificielles ou décalage dans le temps de la production d'électricité). Sont également imputables les pertes de recettes résultant, au niveau de l'exploitation, des effets de mesures constructives ou d'autres mesures récurrentes (p. ex. diminution de la hauteur de chute par l'installation d'une grille écologique).
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
Obligation cantonale de planification : Les cantons planifient les mesures de réhabilitation économiquement viables pour les installations existantes sur la base de l'art. 10 LFSP (voir art. 9b OLFP). Ils peuvent obliger les exploitants à examiner différentes variantes de mesures de réhabilitation (art. 9c al. 1 OLFP). Si les mesures de réhabilitation ne sont pas encore définitivement fixées dans la planification, l'OffiÎ fédéral doit être consulté avant qu'une décision ne soit prise sur le projet de réhabilitation (art. 9c al. 2 OLFP). Les cantons veillent à ce que les mesures soient prises d'ici au 31 décembre 2030 (art. 9c al. 4 OLFP).
“9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
Pour déterminer si une installation doit être considérée comme «existante» au sens de l'art. 10 LFSP (et, partant, si les conditions d'un remboursement intégral des coûts en vertu de l'art. 34 LEne sont remplies), l'OFEV est, selon la jurisprudenÎ citée, compétent. Si l'OFEV conclut qu'il ne s'agit pas d'une installation existante, il n'existe, contrairement à l'affirmation de la recourante, aucune obligation subsidiaire pour le canton de prendre en charge intégralement les coûts au titre de l'art. 10 LFSP.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
Il est controversé de savoir si l'art. 10 LFSP, en liaison avì l'art. 34 LEne, couvre, en plus des coûts ponctuels de réhabilitation des ouvrages, les coûts récurrents d'exploitation et d'entretien comme «coûts des mesures» au sens du remboursement intégral des coûts. La jurisprudenÎ constate que le libellé n'est pas clair à cet égard et permet diverses interprétations.
“Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Pour l'appréciation de l'existenÎ d'une prétention à indemnisation en vertu de l'art. 34 LEne (notamment la question de savoir s'il s'agit d'une «installation existante» au sens de l'art. 10 LFSP), l'OFEV est compétent. Si l'appréciation de l'OFEV conclut que les conditions d'une indemnisation en vertu de l'art. 34 LEne ne sont pas remplies, le canton n'a, à cet égard, pas d'obligation subsidiaire d'assurer le versement intégral de l'indemnité selon l'art. 10 LFSP.
“E. 6.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 34 EnG erfüllt, erfolgt eine vollständige Kostenerstattung. Damit diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, muss es sich aber um Massnahmen nach Art. 10 BGF und damit um Massnahmen für eine bestehende Anlage handeln. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Art. 34 EnG erfüllt sind, das BAFU zuständig. Kommt das BAFU daher zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, da es sich bei der Anlage nicht um eine bestehende i.S.v. Art. 10 BGF handelt, so hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht subsidiär der Kanton nach Art. 10 BGF die Kosten zu tragen. Die Entscheidkompetenz liegt vorliegend beim BAFU. Wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Schluss kommt, die Anlage der Beschwerdeführerin sei keine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, sondern eine neue i.S.v. Art. 9 BGF, dann hat die kantonale Behörde vorliegend keine subsidiäre Kompetenz oder Pflicht, eine vollumfängliche Entschädigung zuzusichern. Entweder es handelt sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF, dann hat sie Anspruch auf eine volle Entschädigung nach Art. 34 EnG. Oder es handelt sich um eine Neuanlage i.S.v. Art. 9 BFG, dann hat sie sämtliche Sanierungskosten selbst zu tragen. Darüber entscheidet – wie dargelegt – das BAFU.”
“Das BAFU hat im Rahmen seiner Zuständigkeit (zumindest informell) entschieden, dass vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 34 EnG bestehe, da es sich beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle. Entsprechend kommt eine subsidiäre kantonale Entschädigung gestützt auf Art. 10 BGF nicht in Betracht und kann die angefochtene Sanierungsverfügung auch nicht um den beantragten Vorbehalt der vollumfänglichen Kostenentschädigung durch die kantonale Behörde ergänzt werden.”
“Sachverhalt B und G-J sowie E. 4.1, 6.1-6.4: In diesem Verfahren stützte sich die kantonale Sanierungsverfügung ebenfalls auf Art. 10 BGF. In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Selon l'art. 34 EnG, le titulaire d'une installation hydroélectrique se voit rembourser l'intégralité des coûts des mesures visées à l'art. 10 LFSP (resp. à l'art. 83a LEaux). Cette obligation correspond à la règle antérieure figurant à l'art. 15abis aEnG et n'a pas fondamentalement changé lors de l'entrée en vigueur de l'EnG.
“Am 1. Januar 2018 traten das Energiegesetz vom 30. September 2016 und die Energieverordnung vom 1. November 2017 in Kraft. Das Energiegesetz regelt in seinem sechsten Kapitel besondere Unterstützungsmassnahmen und innerhalb dieses Kapitels in seinem Art. 34 die "Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung". Nach dieser Bestimmung sind dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF zu erstatten. Die vollständige Kostenerstattung an den Konzessionär sah bereits Art. 15abis Abs. 1 aEnG [in Kraft vom 1.1.2011-31.12.2017] vor. Mit dem neuen Energiegesetz hat sich in dieser Hinsicht somit nichts verändert.”
Le consentement des autorités étrangères n'entraîne pas automatiquement une renonciation aux prescriptions d'assainissement ordonnées en vertu de l'art. 10 LFSP ; l'accord figurant au dossier (p. ex. celui du Regierungspräsidium Freiburg) n'est pas suffisant à cet égard.
“Die völkerrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Schutzübereinkommen und der Übereinkunft ergeben, können der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Entgegen den Vorbringen des Bundesamts ist aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit Bezug auf den Schutz des Rheins gleichermassen eingegangen sind, auch nicht ersichtlich, dass Deutschland von der Beschwerdegegnerin eine gleich umfassende umweltrechtliche Sanierung im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit verlangt, wie dies die Schweiz gestützt auf Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF angeordnet hat. Der aktenkundige Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie mit den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 angeordneten Sanierung zugestimmt hat, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.”
Citation : LFSP art. 10 n. 39 En pratique, les cantons peuvent imposer des prescriptions de remise en état pour des installations existantes, y compris des contrôles d'efficacité et du suivi (monitoring) ; cela est notamment confirmé par l'arrêté de remise en état du canton de Lucerne (20.8.2015) et par la jurisprudenÎ.
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) würdigte die strategische Planung des Kantons Luzern mit Stellungnahme vom 10. August 2015 und erachtete die geplanten Massnahmen – bei Berücksichtigung der BAFU-Stellungnahmen und der vom BAFU gestellten Anträge – als mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang stehend. Daraufhin erliess die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzerns (BUWD) mit Sanierungsverfügung vom 20. August 2015 betreffend die Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ mit Stauwehr in der B.________ folgenden Rechtsspruch: "1. Die A.________ AG wird als Konzessionärin und Inhaberin der KW-Anlage C.________ verpflichtet, bei der Wehranlage in der B.________ eine Erfolgskontrolle bei der Fischaufstiegsanlage durchzuführen. Der Ausstieg in den Oberlauf der B.________ ist den heutigen Erkenntnissen nachzurüsten. Ein funktionierender Fischabstieg bei der Wehranlage in der B.________ ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 gemäss Art. 10 BGF herzustellen, ohne eine Hochwassergefahr zu schaffen. 2. Eine mind. 2-jährige Erfolgskontrolle gemäss Monitoringskonzept soll die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe aufzeigen. Zusätzliche Massnahmen sind allenfalls von der Auswertung der Erfolgskontrolle abhängig zu machen und anschliessend anzuordnen und umzusetzen. 3. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens von pauschal Fr. 300.-- sind der A.________ AG zu überbinden. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und das Zustellcouvert sind beizulegen." Die entsprechende Sanierungsverfügung blieb unangefochten und die A.________ AG liess gestützt auf diese in der Folge Variantenstudien zur Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ erarbeiten.”
“Ausserdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass von der Beschwerdegegnerin die Umsetzung anderweitiger Massnahmen als jener nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verlangt worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt hat, keine Anordnung von (anderweitigen) Massnahmen gestützt auf ausländisches Recht (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Somit sind für das Grenzwasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit lediglich Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verfügt worden.”
RéférenÎ : LFSP art. 10 ch. 38 Pratique/procédure : Le remboursement des coûts s'effectue sur la base d'une demanÞ du titulaire de l'installation auprès de l'autorité cantonale. L'autorité cantonale examine la demanÞ selon les critères de l'annexe 3 EnV, la transmet avì son avis à l'OFEV, et l'OFEV l'examine en coordination avì le canton. Si les conditions sont remplies, l'OFEV accorÞ l'indemnité et en fixe le montant prévisionnel. Après réalisation, le titulaire doit communiquer à l'autorité cantonale les coûts admissibles effectivement encourus ; celle-ci les évalue et transmet les pièces à l'OFEV.
“und 1.4.2023]; vgl. auch Vollzugshilfe BAFU "Renaturierung der Gewässer", Rubrik "Weiterführende Informationen", Unterrubrik "Verfahrensablauf ab 2018", Entschädigung bei Wasserkraftwerken – Verfahrensablauf 2018 [nachfolgend: Verfahrensablauf 2018], https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/fachinformationen/massnahmen-zum-schutz-der-gewaesser/renaturierung-der-gewaesser/vollzugshilfe--renaturierung-der-gewaesser-.html, besucht am 16.8.2023). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 74 Abs. 2 EnG nehmen die nach diesem Gesetz neu zuständigen Bundesbehörden – so insbesondere das BAFU – ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes auf. Nach Art. 28 Abs. 1 EnV kann der Inhaber einer Wasserkraftanlage für Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art. 29 Abs. 2 EnV). Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 und 3 EnV und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab (Art. 30 Abs. 1 EnV). Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest (Art. 30 Abs. 2 EnV). Nach Umsetzung der Massnahmen hat der Inhaber der Wasserkraftanlage bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen (Art. 32 Abs. 1 EnV). Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter (Art.”
Citation : LFSP art. 10 n. 37 Selon la jurisprudenÎ en vigueur et les observations invoquées par l'OFEV, les installations mises en serviÎ seulement au printemps 2011 (donc pas déjà avant le 1er janvier 2011) ne sont pas considérées comme «installations existantes» au sens de l'art. 34 LEne, pris en liaison avì l'art. 10 LFSP, et n'ouvrent donc, en principe, pas droit à une indemnisation. La mise en serviÎ a été retenue comme point de référenÎ, car ce n'est qu'à partir de ce moment que l'atteinte à l'écosystème aquatique se manifeste pleinement. L'appréciation de la soutenabilité économique au titre de l'art. 10 LFSP revient à l'autorité cantonale compétente.
“Die Finanzierung der Sanierungsmassnahme zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit sei zwar vorliegend nicht Streitgegenstand, wohl aber im Zusammenhang mit der Anordnung der Sanierungsmassnahme von Bedeutung, weshalb auch hierzu Stellung genommen werde. Beim Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) i.V.m. Art. 10 BGF, da das Kraftwerk erst im Frühling 2011 – und damit nicht bereits vor dem 1. Januar 2011 – seinen Betrieb aufgenommen habe, und es sei somit nicht abgeltungsberechtigt. Dies ergebe sich insbesondere aus der historischen und systematischen Auslegung der entsprechenden Bestimmungen. Das BAFU stützt sich dabei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2020 vom 15. November 2021 sowie seine eigens herausgegebene Vollzugshilfe. Die Inbetriebnahme der Anlage sei als Referenzpunkt gewählt worden, da erst ab diesem Zeitpunkt der Eingriff in das Gewässerökosystem vollumfänglich zum Tragen komme. Das BAFU führt sodann weiter aus, bei wirtschaftlich tragbaren Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF handle es sich generell nicht um Massnahmen, welche in wohlerworbene Rechte eingreifen würden. Die Frage, ob die vorliegend gestützt auf Art. 10 BGF verfügten Sanierungsmassnahmen wirtschaftlich tragbar seien, müsse im Rahmen der kantonalen Entscheidung von der zuständigen kantonalen Behörde beurteilt werden.”
Selon l'art. 34 LEne, le titulaire d'une installation hydroélectrique existante se voit rembourser l'intégralité des coûts des mesures découlant de l'art. 10 LFSP (p. ex. pour assurer la libre migration des poissons).
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
Il est contesté de savoir si les coûts d'exploitation et d'entretien récurrents font partie des « coûts des mesures » visées à l'art. 10 LFSP. La jurisprudenÎ relève que le libellé exprime certes le principe du remboursement intégral des coûts, mais ne précise pas de manière claire si, sous l'expression « coûts des mesures », doivent également être compris les coûts d'exploitation et d'entretien courants ; le terme de mesures (d'assainissement) a, sur le plan linguistique, une connotation plutôt ponctuelle, de sorte que diverses interprétations sont possibles.
“83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
“Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage "die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF "zu erstatten" sind. Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
LFSP art. 10 n. 34 L'étendue des «coûts complets» est controversée. Dans les sources, il est laissé ouvert de savoir si cette notion englobe également les coûts d'exploitation et d'entretien récurrents, ou si elle se limite aux coûts de planification et de réalisation, respectivement aux coûts ponctuels ou récurrents des mesures d'assainissement des constructions.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Le texte de la loi, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, fonÞ le principe du remboursement intégral des frais. Il n'est toutefois pas clair si cela comprend également les charges d'exploitation et d'entretien récurrentes qui surviennent en lien avì les mesures de remise en état mises en œuvre en vertu de l'art. 10 LFSP ; le libellé laisse à cet égard plaÎ à diverses interprétations.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
Conformément à l'art. 83b al. 1 LEaux, les cantons planifient les mesures visées à l'art. 83a LEaux et fixent les délais pour leur mise en œuvre. Cette planification comprend également les mesures que doivent prendre les titulaires d'installations existantes en application de l'art. 10 LFSP.
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
Lors de l'examen de la rentabilité, les « coûts des mesures » au sens de l'art. 10 LFSP sont, en principe, limités aux coûts ponctuels occasionnés par l'opération propre de remise en état, notamment les coûts de planification et de réalisation. Les coûts récurrents d'exploitation et d'entretien ne sont, selon la jurisprudenÎ citée, pas pris en compte comme tels coûts des mesures.
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Auslegung von Art. 34 EnG nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente ergibt sich, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF gelten. Unter "Kosten" im Sinne von Art. 34 EnG sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den eigentlichen Sanierungsvorgang selbst entstehen. Bei baulichen Massnahmen trifft dies jedenfalls auf die Planungs- und Erstellungskosten zu, nicht aber auf die nach der Umsetzung der Massnahme wiederkehrend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Selon le tribunal cantonal, pour la qualification d'«installation existante» au sens de l'art. 10 LFSP, le moment de l'octroi de la concession (y compris de l'autorisation de pêche délivrée) peut être déterminant; le début ultérieur de l'exploitation n'est donc pas nécessairement décisif. La décision évoque à cet égard une présomption vraisemblable.
“E. 6.3.3 f.). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass vorliegend für die Qualifikation der Anlage als bestehende i.S.v. Art. 10 BGF der Zeitpunkt der Erteilung der Konzession und nicht jener der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend ist. Dafür, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin um eine bestehende handelt, spricht auch, dass der Beschwerdeführerin mit der Konzession vom 18. November 2008 auch die für den Bau der Wasserkraftanlage erforderliche fischereirechtliche Bewilligung i.S.v. Art. 8 f. BGF erteilt wurde. Nach Art. 9 Abs. 3 BGF müssen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Nachdem die Planunterlagen aufgrund der Anliegen der involvierten Dienststellen u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung des Fischpasses überarbeitet worden waren, wurde im Konzessionsentscheid entschieden, dass das Vorhaben die Interessen der Fischerei berühre, diesen aber Rechnung getragen werde. So würden Massnahmen getroffen, um günstige Lebensbedingungen für Wassertiere zu schaffen. Insbesondere werde durch eine Fischaufstiegshilfe die freie Fischwanderung gewährleistet.”
“2 und 3 des Rechtsspruchs unter den Vorbehalt gestellt würden, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Wasserkraftanlage sei seit dem 18. November 2008, d.h. seit Erteilung der Konzession, als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass die Kraftwerksanlage aufgrund der Bauzeit erst im Frühling 2011 und damit nach dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sei. Massgebend für die Qualifizierung als neue oder bestehende Anlage im Sinn des BGF sei einzig der Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, namentlich der Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Demzufolge könne die Vorinstanz nicht unter Berufung auf Art. 9 BGF Sanierungsmassnahmen anordnen. Da das BAFU der Vorinstanz mit E-Mail vom 21. Januar 2022 bereits mitgeteilt habe, dass es die Sanierungsmassnahmen nicht entschädigen werde, verletze die angefochtene Sanierungsverfügung einerseits Art. 10 BGF, zumal die Sanierungsmassnahme wirtschaftlich nicht tragbar sei, und andererseits Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde.”
Sont imputables uniquement les frais effectivement engagés qui sont directement nécessaires à l'exécution économique et appropriée des mesures selon l'art. 10 LFSP ; ces frais doivent être justifiés de manière vérifiable.
“Anhang 3 EnV sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
Les cantons peuvent, lors de la mise en œuvre, fixer des délais ainsi que des contrôles d'efficacité (monitoring). Ils peuvent obliger le titulaire à examiner différentes variantes de mesures d'assainissement (cf. art. 9c al. 1 OLFP) et — comme cela a été décidé en pratique — ordonner des contrôles d'efficacité pluriannuels.
“1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) würdigte die strategische Planung des Kantons Luzern mit Stellungnahme vom 10. August 2015 und erachtete die geplanten Massnahmen – bei Berücksichtigung der BAFU-Stellungnahmen und der vom BAFU gestellten Anträge – als mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang stehend. Daraufhin erliess die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzerns (BUWD) mit Sanierungsverfügung vom 20. August 2015 betreffend die Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ mit Stauwehr in der B.________ folgenden Rechtsspruch: "1. Die A.________ AG wird als Konzessionärin und Inhaberin der KW-Anlage C.________ verpflichtet, bei der Wehranlage in der B.________ eine Erfolgskontrolle bei der Fischaufstiegsanlage durchzuführen. Der Ausstieg in den Oberlauf der B.________ ist den heutigen Erkenntnissen nachzurüsten. Ein funktionierender Fischabstieg bei der Wehranlage in der B.________ ist bis spätestens zum 31. Dezember 2023 gemäss Art. 10 BGF herzustellen, ohne eine Hochwassergefahr zu schaffen. 2. Eine mind. 2-jährige Erfolgskontrolle gemäss Monitoringskonzept soll die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe aufzeigen. Zusätzliche Massnahmen sind allenfalls von der Auswertung der Erfolgskontrolle abhängig zu machen und anschliessend anzuordnen und umzusetzen. 3. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens von pauschal Fr. 300.-- sind der A.________ AG zu überbinden. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und das Zustellcouvert sind beizulegen." Die entsprechende Sanierungsverfügung blieb unangefochten und die A.________ AG liess gestützt auf diese in der Folge Variantenstudien zur Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________ erarbeiten.”
RéférenÎ : art. 10 LFSP n° 27 L'OFEV estime que les installations doivent être qualifiées d'«existantes» au sens de l'art. 10 LFSP lorsqu'elles ont été mises en serviÎ avant le 1er janvier 2011. Cette pratique peut différer selon la date de la concession ou de l'autorisation et, d'après l'OFEV, repose sur une interprétation systématique des dispositions pertinentes ainsi que sur la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral.
“Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Datum der Bewilligungs- bzw. Konzessionserteilung und nicht das Datum der Inbetriebnahme der Anlage der massgebende Zeitpunkt für die Qualifikation einer Anlage als neue oder bestehende. Sie stützt sich dabei u.a. auf Art. 43 WRG sowie den bereits zuvor erwähnten Kommissionsbericht. Das BAFU vertritt dagegen den Standpunkt, Anlagen gälten als bestehend i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, wenn sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden seien. Es stützt sich dabei insbesondere auf die systematische Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6100/2020 vom 15. November 2021 und seine eigens herausgegebene Vollzugshilfe.”
“Wie die Vorinstanz richtig vorbringt, hat sie mit der angefochtenen Verfügung nichts hinsichtlich deren Kosten bzw. deren Entschädigung verfügt. In diesem Sinn führt auch das BAFU in seiner Stellungnahme aus, Anfechtungsobjekt sei die kantonale Sanierungsverfügung vom 8. April 2022 und die Finanzierung der Sanierungsmassnahme sei vorliegend nicht Streitgegenstand. Daran, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Entschädigung verfügt wurde, ändert auch nichts, dass in der neuen Verfügung als Rechtsgrundlage auf Art. 8 und 9 BGF hingewiesen wird, währenddessen in der ersten Verfügung Art. 10 BGF genannt wurde. Ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht, entscheidet letztlich wie dargelegt das BAFU. Demnach ist es für die Frage der Entschädigung nicht entscheidend, ob in der kantonalen Sanierungsverfügung auf Art. 9 oder auf Art. 10 BGF verwiesen wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass in der ersten Sanierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. August 2015 Art. 10 BGF als Rechtsgrundlage genannt wurde, das BAFU im nachgelagerten Verfahren betreffend die Entschädigung nach Art. 34 EnG in seiner Beurteilung aber dennoch und entgegen der Ansicht der Vorinstanz zum Schluss kam, bei der Anlage der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF, sondern um eine neue, weshalb die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht gegeben seien (vgl. dazu auch BVGer-Urteil A-6100/2020 vom”
Citation : LFSP art. 10 ch. 26 En pratique, la délimitation entre des mesures de construction ponctuelles et les coûts d'exploitation et d'entretien récurrents qui en découlent est souvent contestée. Pour les autorités, l'absenÎ, notamment, de factures externes complique l'imputation et la vérification de ces charges d'entretien. En outre, le Tribunal fédéral a souligné qu'un octroi de prestations à durée indéterminée ou d'une portée générale exige, en principe, une habilitation légale expresse figurant dans un texte spécial relatif aux subventions.
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
Citation : LFSP art. 10 ch. 25 L'aiÞ à l'exécution distingue, pour les mesures de réhabilitation, des catégories de coûts et prévoit, pour les mesures d'exploitation, principalement l'indemnisation des pertes de recettes (p. ex. report de la production d'électricité dans le temps ou diminution de la hauteur de chute). La jurisprudenÎ précise que les coûts d'exploitation et d'entretien peuvent également entrer dans les coûts de réhabilitation ; des limites strictes sont fixées par l'aiÞ à l'exécution et par la législation générale sur les subventions.
“Die Vollzugshilfe des BAFU unterscheidet drei Kategorien von Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF: bauliche, betriebliche oder andere wiederkehrende Massnahmen. Zu den anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen führt die Vollzugshilfe aus (S. 25, Ziff. 3.3.1): "Im Bereich der betrieblichen Massnahmen werden primär Erlöseinbussen vergütet. Ziel ist es sicherzustellen, dass für Kraftwerksinhaber keine finanziellen Einbussen gegenüber dem Betrieb vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme entstehen. Es sind Erlöseinbussen anrechenbar, die sich unmittelbar und ursächlich aus der zweckmässigen Ausführung der betrieblichen Massnahmen ergeben (z. B. Erlöseinbussen aufgrund Mehrdotation einer Fischaufstiegshilfe, Wasserabgabe für künstliche Hochwasser oder zeitlicher Verschiebung der Stromproduktion). Ebenfalls anrechenbar sind Erlöseinbussen, die durch Auswirkungen von baulichen und anderen als betrieblichen wiederkehrenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene entstehen (z. B. Erlöseinbussen wegen verringerter Fallhöhe infolge Einbaus eines "ökologischen" Rechens oder wegen Kiesschüttungen).”
“Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, dass der Betrieb und Unterhalt baulicher Anlagen zur Reduktion von Schwall und Sunk, Wiederherstellung der freien Fischwanderung oder dergleichen ebenso zur im konkreten Einzelfall umzusetzenden Gewässersanierung wie der Bau der betreffenden Anlagen gehören würden. Alleine die Erstellung einer solchen Anlage führe nicht zum Sanierungsziel. Wollte man dem Gedanken der Vorinstanz folgend den Betrieb und den Unterhalt baulicher Anlagen nicht mehr als Teil der Sanierungsmassnahmen begreifen, würde dies bedeuten, dass die betreffenden Arbeiten auch nicht Teil der Sanierungspflichten gemäss Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF bilden würden und die Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen sich darum foutieren könnten. Ebenfalls kein stichhaltiger Grund sei zudem die Tatsache, dass die betreffenden Arbeiten in der Regel von den entschädigungsberechtigten Anlagenbetreibern selbst ausgeführt würden, und dass dementsprechend meist keine leicht überprüfbaren Rechnungen für den betreffenden Aufwand vorhanden sein dürften. Dem Problem werde in diesen Bereichen vielmehr schlicht durch eine (entsprechende) Vorgabe in der einschlägigen Vollzugshilfe begegnet. Eine konkretisierende Norm auf Verordnungsstufe, welche noch ausdrücklich festhalte, dass auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören würden, sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäss Art. 34 EnG auch Betriebs- und Unterhaltskosten miteinschliesse, gebe den Inhabern selbstverständlich keinen Freipass, sich beliebige Aufwände erstatten zu lassen. Spätestens die ergänzend anwendbare allgemeine Subventionsgesetzgebung setze klare Grenzen.”
Citation : LFSP art. 10 n. 24 Si l'imposition du débit résiduel économiquement supportable pouvait être reportée jusqu'à l'achèvement d'un assainissement global, l'état du cours d'eau resterait inchangé jusqu'à cette date. En particulier, une dotation en eau existante manifestement insuffisante ne peut être maintenue pour une durée procédurale ou de réalisation indéterminée. Il convient en outre de noter qu'après l'issue de la procédure d'autorisation, une requête de remboursement des coûts d'assainissement peut être déposée et que l'OFEV considère que les travaux ne peuvent, en principe, commencer que lorsque le principe d'une indemnisation a été confirmé dans la procédure d'indemnisation.
“die Verpflichtung zur Abgabe der Dotierwassermenge von 750 l/s erst ab der Fertigstellung der Gesamtsanierung der Anlage anzuordnen, hiesse vorliegend, den Zustand des Gewässers bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung unverändert zu lassen. Doch ist unstrittig, dass die bestehende und geringe Dotierwassermenge von 75 l/s erheblich unter der ökologisch gebotenen und wirtschaftlich tragbaren Wassermenge liegt. Die Dauer des Bewilligungsverfahrens zur Gesamtsanierung des Kraftwerks, einschliesslich der damit koordinierten Sanierung der Fischgängigkeit unter allfälligem Einbezug der deutschen Behörden, ist heute ungewiss. Dasselbe gilt für die anschliessende Realisierung, wobei nicht feststeht, inwieweit die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Gebrauchmachens von der Bewilligung und damit auch der Restwassersanierung selbst beeinflussen könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, grundsätzlich nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens, ein Gesuch um Erstattung der Kosten für die Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit i.S.v. Art. 10 BGF stellen kann (vgl. Art. 34 des Energiegesetzes [EnG; 730.0]; Art. 28 Abs. 2 und Anhang 3 Ziff. 1 Bst. h der Energieverordnung [EnV; SR 730.01]). Das BAFU geht im Fachbericht unter Verweis auf Art. 26 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) davon aus, dass mit dem Bau grundsätzlich erst begonnen werden darf, wenn die Abgeltung im Entschädigungsverfahren dem Grundsatz nach zugesichert ist.”
Les cantons planifient les mesures prévues à l'art. 10 LFSP conformément aux prescriptions de l'art. 83b LEaux (cf. art. 9b OLFP). Sur la base de cette planification, les autorités cantonales peuvent ordonner les mesures; les cantons veillent à ce que les mesures soient prises au plus tard le 31 décembre 2030 (cf. art. 9c al. 1 et al. 4 OLFP).
“1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
“Eine Bewilligung braucht es insbesondere für die Nutzung der Wasserkräfte (Art. 8 Abs. 3 lit. a BGF). Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen (Art. 8 Abs. 5 BGF). Art. 9 BGF trägt den Titel "Massnahmen für Neuanlagen". Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, die freie Fischwanderung sicherzustellen. Solche Massnahmen müssen nach Art. 9 Abs. 3 BGF bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Art. 10 BGF trägt sodann den Titel "Massnahmen für bestehende Anlagen". Danach sorgen die Kantone dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Gemäss Art. 9b Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01) planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 10 BGF nach den Vorgaben von Art. 83b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Art. 10 BGF an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen (Art. 9c Abs. 1 VBGF). Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Art. 30 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziff. 2 EnV erfüllt sind (Art. 9c Abs. 2 VBGF). Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Art. 10 BGF bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden (Art. 9c Abs. 4 VBGF).”
Approche interprétative (expert privé, reproduite dans BVGer A‑484/2022) : Selon cette thèse, la notion de « coûts complets » doit être entendue largement; en conséquenÎ, tous les coûts qui découlent de manière causale des mesures justifiées au sens de l'art. 10 LFSP — selon l'avis de l'expert, y compris les coûts récurrents — doivent être remboursés. La sourÎ présente cela comme un point de vue argumentatif, et non comme une constatation juridique contraignante.
“Bst. b EnV bzw. gemäss den Ausführungen in der Vollzugshilfe des BAFU. Als Begründung führt er u.a. aus, dass eine Beteiligung der Kraftwerksinhaber an den Kosten der Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF ausdrücklich diskutiert und verworfen worden sei. Nicht ausdrücklich diskutiert worden sei in diesem Kontext aber die Frage der wiederkehrenden Kosten. Es scheine, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt - klar ersichtlich sei dies indessen nicht. Daraus schliesst der Privatgutachter, dass gemäss Art. 34 EnG dem Inhaber einer Wasserkraftanlage sämtliche Kosten zu erstatten seien, die kausal auf gerechtfertigte Massnahmen gemäss Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zurückzuführen seien. Mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte der Norm, sei der Begriff der "vollständigen Kosten" wörtlich zu nehmen und weit auszulegen.”
Dans la présente décision, la recourante soutient que l'obligation d'assainissement d'une installation existante prévue à l'art. 10 LFSP porte atteinte aux droits acquis et à la garantie de la propriété (art. 26 Cst.), tant que les frais d'assainissement ne lui seraient pas remboursés. Elle fait valoir que l'assainissement ne pourrait être ordonné que si un financement intégral était assuré par l'OFEV ou subsidiairement par le canton; sans une telle indemnisation, l'exploitation économique de l'installation ne serait plus possible. En conséquenÎ, elle conteste soit l'obligation d'assainissement, soit ne l'admet que sous la réserve d'une prise en charge intégrale des coûts par l'autorité compétente.
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
Plusieurs éléments s'opposent à une obligation générale de remboursement des coûts d'exploitation et d'entretien ultérieurs. Premièrement, l'absenÎ, en pratique, d'émission de factures par l'exploitant rend difficile pour les autorités le contrôle de tels coûts. Deuxièmement, le droit des subventions et le principe de la légalité exigent que la nature, l'étendue et la durée des prestations soient régies par une base légale suffisante (p. ex. une ordonnanÎ) ; une prise en charge illimitée et sans limite de durée ne serait pas couverte. Troisièmement, les travaux préparatoires et la genèse de la loi indiquent que le législateur visait principalement des coûts d'investissement ponctuels et certaines mesures récurrentes expressément mentionnées ; rien n'indique dans les documents préparatoires que des coûts d'exploitation et d'entretien ultérieurs étaient envisagés. Par conséquent, l'état des sources s'oppose à un remboursement forfaitaire de ces coûts courants dans le cadre de l'art. 10 LFSP.
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
Il n'est pas clair quelles dépenses doivent être entendues par le principe de la prise en charge intégrale des frais en vertu de l'art. 10 LFSP. Le renvoi de la loi aux « frais afférents aux mesures visées à » l'art. 83a LEaux et à l'art. 10 LFSP permet, selon les décisions citées, diverses interprétations. Il est notamment contesté de savoir si cela englobe des coûts ponctuels de réhabilitation des ouvrages, des coûts récurrents ou également des frais d'exploitation et d'entretien.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Selon les considérations parlementaires et la jurisprudenÎ, le législateur entendait, par la règle relative au remboursement des coûts, préserver les titulaires d'installations hydroélectriques existantes des charges financières résultant de mesures de réhabilitation et, ce faisant, créer une incitation à mettre ces mesures en œuvre rapidement. Au cours du processus législatif, l'exigenÎ d'un remboursement des « coûts complets » s'est imposée, ce qui est interprété comme l'expression de cette intention.
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“Im Parlament setzte sich - nach einer Debatte über die wohlerworbenen Rechte - letztlich der Vorschlag durch, die vollständigen Kosten für die Sanierungsmassnahmen zu erstatten (vgl. AB 2008 S 792 f. [Elfte Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2008 am 1. Oktober 2008]; AB 2009 N 662 [Zweite Sitzung des Nationalrats in der Sondersession April 2009 am 28. April 2009]; vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3.3; vgl. ferner ausführlich das Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 18 ff.). Die Überlegungen des Gesetzgebers zu den Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF bleiben trotz dem neu eingefügten Passus "vollständige Kosten" dieselben, weshalb - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - vorliegend auf den Bericht der UREK-S samt deren Überlegungen abgestellt werden kann.”
“Der Gesetzgeber trug damit der Auffassung der Initianten Rechnung, wonach zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. November 1992 die Bilanz eher ernüchternd ausfiel und die Situation in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes nach wie vor unbefriedigend war (vgl. Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser [Renaturierungs-Initiative]", BBl 2007 5511 ff., S. 5519). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildete insofern auch ein Gegengewicht zur neu eingeführten gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen. Überdies sollte ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Sanierungsmassnahmen möglichst zeitnah durchzuführen, um namentlich dem zu beobachtende Fischrückgang entgegenzuwirken. Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen war bereits im geltenden Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei vorgesehen gewesen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar (vgl. Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF; AS 1991 1478 ff., S. 1481; vgl. auch Bericht Ständerat, S. 8055). Folglich bezweckte der Gesetzgeber mit der (vollständigen) finanziellen Entschädigung auch die Förderung einer möglichst unmittelbaren Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Selbst der Bundesrat, der einen zu hohen Subventionsanteil monierte, anerkannte, es sei unbestritten, dass vorliegend ein hoher Subventionssatz zielführend sei, weil der Druck, Revitalisierungen durchzuführen, im Vergleich zu anderen Aufgaben eher klein sei (vgl. Stellungnahme Bundesrat, S. 8082). Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG ist nach dem Dargelegten auch vor dem Hintergrund der finanziellen Förderung einer zeitnahen Durchführung der Sanierungsmassnahmen zu lesen. Dass im Gesetzgebungsprozess eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs bei Grenzwasserkraftwerken um den ausländischen Hoheitsanteil diskutiert wurde, ist ausserdem nicht ersichtlich.”
l'art. 34 LEne constitue, en ce qui concerne les installations hydroélectriques, une concrétisation ou une lex specialis de l'art. 10 LFSP. Selon l'art. 34 LEne, les exploitants d'installations hydroélectriques se voient rembourser intégralement les coûts au titre des mesures prévues à l'art. 9 al. 1 LFSP (art. 10 LFSP).
“Danach ergibt sich, dass Art. 34 EnG in Bezug auf Wasserkraftanlagen bzw. Wasserkraftwerke – um ein solches geht es vorliegend – eine Konkretisierung bzw. Spezialisierung zu Art. 10 BGF darstellt. Bei einem Wasserkraftwerk werden dessen Inhaber bei Massnahmen nach Art. 10 BGF – d.h. bei Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF an einer bestehenden Anlage – die vollständigen Kosten für diese Massnahmen erstattet. Art. 34 EnG geht in diesem Sinn als lex specialis zu Gunsten der Wasserkraftwerkinhaber weiter als Art. 10 BGF (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2C_116/2022 vom”
L'OFEV peut, dans la procédure d'indemnisation, qualifier comme nouvelle installation des parties d'une installation visée par une ordonnanÎ cantonale de remise en état et, pour cette raison, refuser une indemnisation intégrale, parÎ que les conditions d'une indemnisation (en particulier la qualification comme installation existante au sens de l'art. 34 EnG en liaison avì l'art. 10 LFSP) ne sont pas remplies. Contre une décision correspondante de refus ou une décision combinée d'engagement/versement de l'OFEV, le recours doit être intenté, ou il peut être demandé à l'OFEV qu'il renÞ une décision susceptible de recours.
“Sachverhalt B und G-J sowie E. 4.1, 6.1-6.4: In diesem Verfahren stützte sich die kantonale Sanierungsverfügung ebenfalls auf Art. 10 BGF. In seiner späteren Entschädigungsverfügung gewährte das BAFU die beantragte Entschädigung allerdings nicht vollumfänglich, da es einen Teil der Anlage als Neuanlage qualifizierte. Die Verfügung des BAFU wurde alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen). Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin, der es – wie dargelegt – um die Entschädigung der Kosten für die Sanierungsmassnahmen bzw. darum geht, dass sie die Kosten nicht selbst zu tragen hat, aus der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor) hinsichtlich der Entschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch bei Weitergeltung der ursprünglichen kantonalen Sanierungsverfügung, welche sich auf Art. 10 BGF stützte, kann das BAFU zum Schluss kommen, dass es sich bei der Anlage der Beschwerdeführerin nicht um eine bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF handle und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG nicht erfüllt seien, wie es dies denn auch bereits zumindest informell getan hat. Ist die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung des BAFU hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 34 EnG besteht oder nicht, nicht einverstanden, so hätte sie sich gegen die (allenfalls erlassene) "kombinierte Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung" oder eine sonstige vom BAFU erlassene ablehnende Verfügung wehren müssen oder müsste – falls seitens des BAFU eine solche bisher nicht ergangen sein sollte – vom BAFU eine anfechtbare Verfügung verlangen.”
Selon la jurisprudenÎ citée, il peut être soutenu, pour des installations existantes au sens de l'art. 10 LFSP, que l'obligation de remise en état soit exclue ou ne puisse être ordonnée que sous la réserve que l'autorité compétente (OFEV ou le canton) garantisse la prise en charge intégrale des coûts. L'absenÎ d'indemnisation a été critiquée dans la décision comme une atteinte possible aux droits acquis, à la garantie de la propriété et à la protection de la confianÎ. Pour autant qu'il en apparaît, d'autres bases juridiques alternatives pour des ordonnances demeurent par ailleurs pertinentes.
“2 und 3 des Rechtsspruchs unter den Vorbehalt gestellt würden, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Wasserkraftanlage sei seit dem 18. November 2008, d.h. seit Erteilung der Konzession, als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Daran ändere nichts, dass die Kraftwerksanlage aufgrund der Bauzeit erst im Frühling 2011 und damit nach dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sei. Massgebend für die Qualifizierung als neue oder bestehende Anlage im Sinn des BGF sei einzig der Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, namentlich der Zeitpunkt der Konzessionserteilung. Demzufolge könne die Vorinstanz nicht unter Berufung auf Art. 9 BGF Sanierungsmassnahmen anordnen. Da das BAFU der Vorinstanz mit E-Mail vom 21. Januar 2022 bereits mitgeteilt habe, dass es die Sanierungsmassnahmen nicht entschädigen werde, verletze die angefochtene Sanierungsverfügung einerseits Art. 10 BGF, zumal die Sanierungsmassnahme wirtschaftlich nicht tragbar sei, und andererseits Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde.”
“Mit der angefochtenen Sanierungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet. Zu den genau gleichen Sanierungsmassnahmen war sie aber bereits mit der ersten Verfügung vom 20. August 2015 verpflichtet worden. Gegen diese erste Verfügung hatte sie sich nicht gewehrt. Sie hatte die verfügten Sanierungsmassnahmen akzeptiert und die Sanierungsverfügung war in Rechtskraft erwachsen. Die neue kantonale Sanierungsverfügung unterscheidet sich von der alten im Wesentlichen einzig hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsgrundlage (neu Art. 8 und 9 BGF anstatt Art. 10 BGF). Sie wurde seitens der Vorinstanz – nach deren unbestritten gebliebener Darstellung auf Aufforderung der E.________AG hin – erlassen, nachdem das BAFU mitgeteilt hatte, dass es das Wasserkraftwerk der Beschwerdeführerin nicht als bestehende Anlage i.S.v. Art. 34 EnG i.V.m. Art. 10 BGF qualifiziere und daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 34 EnG als nicht erfüllt erachte. Mit der Anfechtung der neuen Sanierungsverfügung geht es der Beschwerdeführerin somit nicht um die Sanierungsmassnahmen als solche bzw. die ihr auferlegte Pflicht, die Sanierungsmassnahmen vorzunehmen (zu den gleichen Sanierungsmassnahmen war sie wie erwähnt bereits mit der ersten, unangefochten gebliebenen Sanierungsverfügung verpflichtet worden), sondern es geht ihr darum, dass diese nicht nach Art. 34 EnG entschädigt werden sollen bzw. sie für die Finanzierung dieser selbst aufkommen solle.”
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
“80), weil ein unzulässiger Eingriff in das wohlerworbene Recht der Konzessionärin vorliege. Die Sanierungspflicht, verbunden mit der bereits vom BAFU angekündigten Verweigerung einer Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds, stelle auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin dar. Ihr als Konzessionärin müssten die Kosten für die Sanierungsmassnahmen zurückerstattet werden. Hätte sie die Sanierungsmassnahmen ohne staatliche Entschädigung umzusetzen, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kraftwerks nicht mehr möglich. Die Sanierungsverfügung erweise sich mangels Rückerstattung der Sanierungskosten als unzulässig, weshalb sie aufzuheben sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die verfügten Sanierungsmassnahmen vollumfänglich finanziert würden, weil dann kein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegen würde. Da es sich nach ihrer Auffassung bei der streitbetroffenen Wasserkraftanlage um eine bestehende Anlage nach Art. 10 BGF handle, könnte die Sanierungsmassnahme – vorbehältlich einer Finanzierung der Sanierung durch das BAFU – angeordnet werden. Falls eine Finanzierung des BAFU vorliegend nicht in Frage komme, obliege es subsidiär dem Kanton, sie für den verfügten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte zu entschädigen. Sie könnte sich daher mit den verfügten Sanierungsmassnahmen einverstanden erklären, vorbehältlich der Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass sie hierfür vollumfänglich entschädigt werde. In diesem Sinn sei ihr Eventualantrag zu verstehen. Auf jeden Fall auszuschliessen sei aber, dass sie die Sanierungsmassnahmen auf eigene Kosten umsetzen müsse. Mit anderen Worten bestehe entweder keine Sanierungspflicht und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Hauptantrag) oder die Sanierungspflicht bestehe nur unter dem Vorbehalt, dass ihr die zuständige Behörde (BAFU oder kantonale Behörde) zusichere, dass sämtliche Kosten, welche ihr in Zusammenhang mit den ihr in Ziff. 2 und 3 des Rechtsspruchs der Verfügung auferlegten Verpflichtungen entstehen, vollumfänglich entschädigt werden.”
Dans l'affaire citée, la présidenÎ du gouvernement du canton de Fribourg a approuvé l'assainissement ordonné par l'OffiÎ fédéral de l'énergie. Dans la présente affaire, seules des mesures en vertu de l'art. 83a LEaux et de l'art. 10 LFSP ont été ordonnées.
“Ausserdem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass von der Beschwerdegegnerin die Umsetzung anderweitiger Massnahmen als jener nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verlangt worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 2. November 2017 der vom Bundesamt für Energie verfügten Sanierung zugestimmt hat, keine Anordnung von (anderweitigen) Massnahmen gestützt auf ausländisches Recht (vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Somit sind für das Grenzwasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit lediglich Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verfügt worden.”
Même si des indices importants peuvent laisser penser qu'il s'agit d'une «installation existante» au sens de l'art. 10 LFSP, cette question ne peut être tranchée de manière juridiquement contraignante dans la procédure concrète ; il s'agit donc d'indices, et non de constats définitifs.
“E. 6.5-6.5.5). Schon deshalb kann die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Fall nicht unbesehen auf die vorliegende Fallkonstellation angewendet werden. Nach dem Gesagten bestehen somit (auch) erhebliche Indizien, die Anlage der Beschwerdeführerin als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF zu qualifizieren. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht rechtsverbindlich im vorliegenden Verfahren zu klären.”
RéférenÎ : art. 10 LFSP n. 12 Pour les centrales hydroélectriques transfrontalières, il peut rester ouvert de savoir si, pour la part relevant de la souveraineté étrangère, il s'agit de mesures au sens de l'art. 10 LFSP (resp. de l'art. 83a LEaux) ou de mesures découlant du droit étranger ; il s'agit en règle générale d'une question d'application à trancher au cas par cas.
“Wird die Wendung "die vollständigen Kosten" indes im Lichte des gesamten Normtextes betrachtet, zeigt sich, dass sich die Kosten aus Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ergeben müssen. Wie vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, stellt sich bei Grenzwasserkraftwerken unter Umständen die Frage, ob für den ausländischen Hoheitsanteil auch Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF vorliegen oder ob die Sanierungsmassnahmen in diesem Umfang gegebenenfalls auf ausländischem Recht gründen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor. Der Normtext lässt bei Grenzwasserkraftwerken somit verschiedene Interpretationen zu. Allerdings betrifft die Frage, ob im konkreten Fall Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF oder nach ausländischem Recht angeordnet wurden, letztlich die Anwendung von Art. 34 EnG und nicht die Auslegung der Norm an sich (vgl. E. 7.2 hiernach).”
art. 10 LFSP doit être interprété de manière plus restrictive que l'art. 34 EnG : l'art. 10 (en liaison avì l'art. 9 al. 1) subordonne l'octroi à la «viabilité économique», ce qui restreint le droit par rapport à l'art. 34 EnG. Dans le contexte des obligations d'assainissement, la jurisprudenÎ indique en outre que les cantons peuvent limiter dans le temps le soutien financier ou l'accorder de façon ponctuelle.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
La jurisprudenÎ confirme que les titulaires d'installations hydroélectriques existantes disposent, en vertu de l'art. 10 LFSP, d'un droit au remboursement de l'intégralité des coûts. Dans ses décisions, elle précise en outre qu'il ne découle pas sans autre de cette disposition une limitation du remboursement des coûts aux seules dépenses ponctuelles de planification et d'édification; le libellé de l'art. 34 LEne étaye cette formulation du droit.
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“34 EnG stünden, welcher explizit einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GschG oder nach Art. 10 BGF statuiere. Aus Art. 83a GSchG lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber den Kostenerstattungsanspruch auf die innerhalb dieser Sanierungsfrist anfallenden einmaligen Kosten für die Planung und Realisierung der Massnahmen habe beschränken wollen. Andernfalls müsste dies in Bezug auf alle Kategorien von Sanierungsmassnahmen gelten und die Erstattung von wiederkehrenden Kosten generell ausgeschlossen sein. Das entspreche indes nicht der Praxis. Inwiefern aus der in Art. 83a GSchG statuierten Sanierungsfrist bezüglich der wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb von "baulichen Massnahmen" etwas anderes ableitbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar; umso weniger, wenn es sich bei der interessierenden baulichen Massnahme - wie im vorliegenden Fall - gar nicht um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 83a GSchG, sondern um eine Sanierungsmassnahme nach Art. 10 BGF handle. Der Bericht der UREK-S enthalte keine Aussagen, aus welchen sich ableiten liesse, der Gesetzgeber habe die Kostenerstattung auf die Kosten der Planung und Errichtung der Sanierungsmassnahmen beschränken wollen. Hinzu komme, dass der fragliche Bericht der UREK-S als Hilfsmittel für die Auslegung von Art. 34 EnG ohnehin ungeeignet sei. Der UREK-S habe zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts noch eine Regelung vorgeschwebt, welche den Inhabern sanierungspflichtiger Wasserkraftanlagen lediglich einen "Beitrag" an die Sanierungskosten zugestanden hätte. Die letztlich beschlossene Lösung mit dem Anspruch auf Erstattung der "vollständigen Kosten" sei erst später entstanden. Die Entstehungsgeschichte der interessierenden Kostenerstattungsregelung belege eine klare Intention des Gesetzgebers, die Inhaber von Wasserkraftanlagen vor jeglichen finanziellen Belastungen durch Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF zu bewahren. Die ursprünglich angedachte Lösung, die Inhaber bestehender Wasserkraftanlagen einen Teil der betreffenden Kosten selber tragen zu lassen, sei bewusst verworfen worden.”
“Am 1. Januar 2018 traten das Energiegesetz vom 30. September 2016 und die Energieverordnung vom 1. November 2017 in Kraft. Das Energiegesetz regelt in seinem sechsten Kapitel besondere Unterstützungsmassnahmen und innerhalb dieses Kapitels in seinem Art. 34 die "Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung". Nach dieser Bestimmung sind dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder nach Art. 10 BGF zu erstatten. Die vollständige Kostenerstattung an den Konzessionär sah bereits Art. 15abis Abs. 1 aEnG [in Kraft vom 1.1.2011-31.12.2017] vor. Mit dem neuen Energiegesetz hat sich in dieser Hinsicht somit nichts verändert.”
Citation : LFSP art. 10 n. 9 Pour la centrale examinée dans les sources, mise en serviÎ au printemps 2011, l'OFEV a constaté qu'il s'agissait d'une installation nouvelle ; en conséquenÎ, les mesures de réhabilitation prévues ne donnent pas droit à une indemnisation au titre du fonds de majoration du réseau. L'OFEV a toutefois déclaré qu'elle prendrait à sa charge, par principe de bonne foi, les frais de projet engagés jusqu'au 21 octobre 2021 ; ces frais doivent donc être, à titre exceptionnel, reconnus et versés.
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
“Anlässlich einer Projektsitzung vom 21. Oktober 2021 informierte das BAFU die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die bis zum 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Kosten nach Treu und Glauben getragen werden sollten. Allerdings prüfe es derzeit auf der Grundlage seiner Vollzugshilfe die weitere Entschädigung der Sanierung der Fischgängigkeit beim KWKW C.________. Mit E-Mail vom 19. November 2021 informierte das BAFU die Vorinstanz dahingehend, dass es sich beim Kraftwerk C.________ gemäss Konkretisierung in seiner Vollzugshilfe um eine neue Anlage handle, da dieses erst im Frühling 2011 in Betrieb gegangen sei, weshalb die Massnahmen nach Art. 9 BGF hätten umgesetzt werden müssen. Da gemäss Art. 34 EnG nur Sanierungsmassnahmen nach Art. 10 BGF bei bestehenden Anlagen aus dem Netzzuschlagsfonds entschädigt werden könnten, seien die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht entschädigungsberechtigt. Da der Betreiber aber mit der Anhörung des BAFU vom 5. Juni 2019 (recte wohl 3.6.2019) davon habe ausgehen können, dass die Massnahmenkosten mit Geldern aus dem Netzzuschlagsfonds getragen werden, und das BAFU ihn erst an der Sitzung vom 21. Oktober 2021 gegenteilig informiert habe, seien die bis zum 21. Oktober 2021 angefallenen Projektierungskosten entschädigungsberechtigt. Um die Auszahlung schnellstmöglich vornehmen zu können, werde die Erstellung einer kombinierten Zusicherungs- und Auszahlungsverfügung vorgeschlagen. Hierfür benötige das BAFU neben dem bereits eingegangenen Zusicherungsgesuch vom Betreiber die genaue Zusammenstellung sämtlicher Projektierungskosten bis zum 21. Oktober 2021 (inkl. Rechnungsbelege). Die Vorinstanz werde gebeten, die entsprechenden Unterlagen beim Betreiber zu verlangen, zu prüfen und an das BAFU weiterzuleiten.”
Lors de l'octroi de subventions, le respect du principe de légalité doit être examiné de manière particulière. L'art. 10 LFSP doit être envisagé dans son rapport systématique avì l'art. 34 LEne et l'art. 83a LEaux, notamment en ce qui concerne la plaÎ de ces dispositions dans l'ordonnancement juridique.
art. 34 EnG prévoit le remboursement intégral des coûts pour les mesures en vertu de l'art. 10 LFSP; cela rend en pratique pertinent l'examen de la viabilité économique des prescriptions cantonales de protection en vertu de l'art. 10 LFSP.
“Art. 34 EnG sieht vor, dass dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) oder nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) zu erstatten sind. Art. 83a GschG i.V.m. Art. 43a GschG sieht die Verpflichtung für die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke zur Ergreifung von Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes vor, Art. 10 BGF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zur Ergreifung von Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung.”
Lors de l'application judiciaire, il convient de noter que l'art. 34 LEne renvoie aux mesures énoncées à l'art. 10 LFSP et, selon les considérants du Tribunal administratif fédéral, contient des exigences plus strictes ; l'art. 10, en liaison avì l'art. 9 al. 1 LFSP, traite de la «viabilité économique».
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
“Unter systematischen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass Art. 34 EnG auf die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF verweist (und damit auch auf Art. 39a und Art. 43a GSchG sowie auf Art. 9 Abs. 1 BGF). Nach dem bereits Gesagten geht Art. 34 EnG weiter als Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF, der auf die "wirtschaftliche Tragbarkeit" abstellt (vgl. E. 4.9 hiervor).”
Lors de la planification cantonale, il convient de prendre en compte les obligations de remise en état des titulaires d'ouvrages hydroélectriques existants conformément à l'art. 10 LFSP; les cantons planifient les mesures correspondantes et fixent des délais pour leur mise en œuvre.
“Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) wurden u.a. Art. 39a GSchG (Schwall und Sunk) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt) sowie Art. 83a GSchG und Art. 83b GSchG (übergangsrechtliche Spezialregelungen zu Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG) eingefügt. Die Bestimmungen traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a und 43a GSchG zu treffen. Nach Art. 83b Abs. 1 GSchG planen die Kantone die Massnahmen nach Art. 83a GschG und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Art. 10 BGF von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.”
La teneur littérale de l'art. 10 LFSP révèle, selon la jurisprudenÎ, le principe du remboursement intégral des coûts ; il reste toutefois ouvert de savoir si ce principe comprend aussi les frais d'exploitation et d'entretien récurrents, respectivement les frais de remise en état courants ou récurrents. La doctrine et la jurisprudenÎ proposent des interprétations divergentes.
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind demnach die vollständigen Kosten für die gestützt auf die Gewässerschutz- und die Fischereigesetzgebung angeordneten Sanierungsmassnahmen zu entschädigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankert der Gesetzestext den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2.1). Allerdings ist der Wortlaut der Norm nur mit Blick auf den Grundsatz klar. Vorliegend umstritten ist, ob die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die im Zusammenhang mit den umgesetzten Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen, ebenfalls als "Kosten für die Massnahmen" gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist diesbezüglich der Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits, so die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, können die Betriebs- und Unterhaltskosten in grammatikalischer Hinsicht unter die "vollständigen Kosten" nach Art. 34 EnG fallen. Andererseits müssen die Kosten aber im Zusammenhang mit "Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF stehen. Dem Begriff der "Massnahmen" respektive der Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF ist eine gewisse Einmaligkeit inhärent. Nachdem die "Massnahmen" respektive Sanierungsmassnahmen ergriffen und umgesetzt wurden, gilt eine Anlage als saniert. Der Betrieb und Unterhalt einer sanierten Anlage lässt sich sprachlich vom vorgängigen Sanierungsvorgang ohne Weiteres trennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Betriebs- und Unterhaltskosten nicht mehr als "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zu betrachten. Der Normtext lässt nach dem Gesagten verschiedene Interpretationen zu.”
“Gemäss dem in allen Sprachen übereinstimmenden Gesetzestext sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen zur Sanierung gestützt auf Art. 83a GschG sowie Art. 10 BGF zu entschädigen. Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung jedenfalls nur mit Bezug auf die "Kosten für die Massnahmen nach" Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF klar vor (vgl. Urteil des BGer 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.2). Der Normtext verweist auf die Massnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF und lässt somit verschiedene Interpretationen über die anrechenbaren Kosten zu, namentlich ob darunter Kosten für einmalige bauliche Sanierungsmassnahmen, wiederkehrende Kosten oder aber auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu verstehen sind.”
Selon la pratique, l'art. 34 EnG tend en principe à prévoir le remboursement intégral des coûts des mesures de remise en état à prendre en vertu de l'art. 10 LFSP. Pour les centrales hydroélectriques transfrontalières, le texte de la loi admet certes diverses interprétations ; mais une appréciation globale des facteurs d'interprétation aboutit également au résultat que les coûts doivent, en principe, être entièrement indemnisés.
“Zusammenfassend ergibt sich folgendes Auslegungsergebnis: Der Wortlaut von Art. 34 EnG sieht grundsätzlich die vollständige Erstattung der Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF vor. Allerdings lässt der Normtext bei Grenzwasserkraftwerken verschiedene Interpretationen zu (vgl. E. 6.2 hiervor). Die historische Auslegung von Art. 34 EnG spricht dafür, dass die vollständige Kostenerstattung auch bei Grenzwasserkraftwerken greifen soll, unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder ob eine Konzessionserneuerung zur Diskussion steht (vgl. E. 6.3 hiervor). Auch die teleologische Auslegung von Art. 34 EnG zeigt, dass die vollständige Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen ebenso bei Grenzwasserkraftwerken dem gesetzgeberischen Willen, wonach die möglichst zeitnahe Durchführung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen finanziell gefördert werden soll, am besten Rechnung trägt (vgl. E. 6.4 hiervor). Aus der systematischen Auslegung von Art. 34 EnG ergeben sich demgegenüber keine klaren Hinweise, ob die Entschädigung um den ausländischen Hoheitsanteil eines Grenzwasserkraftwerks zu kürzen ist (vgl. E. 6.5 hiervor). Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass die Kosten für die Sanierung des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit nicht nur bei Binnenwasserkraftwerken, sondern auch bei Grenzwasserkraftwerken grundsätzlich vollständig zu entschädigen sind.”
Des considérations pratiques et dogmatiques s'opposent à une indemnisation forfaitaire des coûts d'exploitation et d'entretien en lien avì l'art. 10 LFSP : les coûts d'entretien sont souvent engagés directement par l'exploitant de l'installation et ne font pas l'objet de factures séparées, ce qui restreint leur contrôlabilité par l'autorité. En outre, le droit des subventions exige une habilitation légale à l'octroi de prestations (principe de légalité) ; la question de la nature, du montant, de la durée et de la limitation matérielle des prestations devrait donc être réglée expressément. Enfin, le Tribunal fédéral a également invoqué des considérations écologiques et administratives, selon lesquelles une prise en charge illimitée de tels coûts ne serait pas, sans autre, tenable pour les cantons et l'administration.
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die Vollständigkeit der Übernahme der Kosten gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf die Massnahmen beziehe. Die Beschwerdeführerin verwechsle dabei die betrieblichen Massnahmen, welche entschädigt werden könnten, mit den nicht entschädigungsfähigen anschliessend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen. Diese beiden Begriffe seien auseinanderzuhalten: Nach der Realisierung einer baulichen Massnahme folge die Phase der Bewirtschaftung, welche in die Teilphasen Betrieb und Unterhalt untergliedert werde. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 34 EnG würden bei baulichen Massnahmen alle Kosten bis und mit der Inbetriebnahme entschädigt. Darüber hinaus seien die einmaligen baulichen Massnahmen begrifflich von den wiederkehrenden Massnahmen zu differenzieren. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Aufwand für den Unterhalt anlässlich der baulichen Massnahmen gemäss Art. 10 BGF in der Praxis nicht klar abgrenzbar sei vom Aufwand, der für den Unterhalt der übrigen Anlagenteile anfalle. Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art.”
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
“Da die Unterhaltskosten direkt beim Kraftwerksbetreiber und nicht bei Dritten entstünden, erfolge keine Rechnungsstellung, was eine Überprüfung durch die Behörden verunmögliche. Darüber hinaus sei der Argumentation der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das Subventionsrecht in keinem einzigen Bereich eine lückenlose Entschädigung jeglicher anfallenden Kosten kenne. Die Grundfragen, ob und wie eine Leistung auszurichten sei (z.B. nach Art, Höhe, Dauer ihrer Ausrichtung) müsse in einem besonderen Subventionserlass (Gesetz, Verordnung, Bundesbeschluss) präzis und verbindlich geregelt sein. Das Legalitätsprinzip gelte nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch in der Leistungsverwaltung. Demnach dürfe die Verwaltung Leistungen nur ausrichten, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers vorliege. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, müssten jegliche anfallenden Kosten - und damit auch die Betriebs- und Unterhaltskosten - ohne irgendeine zeitliche Befristung oder eine sachliche Eingrenzung entschädigt werden, sobald sie einen Zusammenhang mit Massnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF aufweisen würden. Die historische Interpretation spreche ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung des Art. 34 EnG: Wollte das Parlament auch die Unterhalts- und Betriebskosten von baulichen Massnahmen entschädigen, dann hätte es dies entweder im Gesetz selbst geregelt oder zumindest - wie bei den wiederkehrenden Massnahmen - im Bericht der UREK-S einen Hinweis gegeben, dass solche Entschädigungen geleistet werden sollten und für welchen Zeitraum. Demgegenüber finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien oder in den Ratsdebatten irgendein Hinweis in dieser Hinsicht. Im Gegenteil würden sämtliche Ausführungen im Bericht der UREK-S darauf hindeuten, dass solche Unterhalts- und Betriebskosten gerade nicht entschädigt werden sollten. Die angegebenen Stellen wären völlig ungenügend, wenn die Kantone und das BAFU während 40 Jahren für gut 1'000 Projekte jährlich zusätzlich die Entschädigung von Betriebs- und Unterhaltskosten prüfen und ausbezahlen müssten. Unzutreffend sei zudem die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich der 20-jährigen Sanierungsfrist Indizien dafür seien, das Parlament habe die Betriebs- und Unterhaltskosten damit gemeint.”
Selon les matériaux et la jurisprudenÎ, la prise en charge des coûts (art. 10 LFSP en liaison avì art. 34 EnG) visait principalement à financer des mesures ponctuelles de planification et de mise en œuvre en vue de l'assainissement d'installations existantes. Les dossiers et l'histoire de l'élaboration ne font apparaître aucun indiÎ explicite selon lequel des coûts d'exploitation et d'entretien récurrents et à durée indéterminée devraient être remboursables ; au contraire, des considérations systémiques et les matériaux législatifs plaident en faveur d'un octroi de subvention limité dans le temps ou unique en faveur de la planification et de la réalisation des mesures de construction, et contre le remboursement illimité des coûts récurrents d'exploitation et d'entretien.
“Im Weiteren verweist der auszulegende Art. 34 EnG auf Art. 83a GSchG sowie Art. 10 BGF. Gemäss Art. 83a GSchG sind die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG zu treffen. Art. 39a GSchG regelt die Massnahmen gegen die kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), während sich Art. 43a GSchG zur unzulässigen Veränderung des Geschiebehaushalts im Gewässer äussert. Art. 10 BGF in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF regelt die Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Die vollständige Kostenerstattung gemäss Art. 34 EnG bildet ein Gegengewicht zur gesetzlichen Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG innert 20 Jahren nach dessen Inkrafttreten durchzuführen (vgl. Urteil 2C_116/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund kommt Art. 34 EnG unter systematischen Gesichtspunkten nur solange eine Bedeutung zu, als die Wasserkraftwerke noch nicht entsprechend den Anforderungen von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG sowie Art. 9 f. BGF saniert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls für eine zeitliche Befristung respektive für die Einmaligkeit der Subventionsgewährung zwecks Planung der Sanierung sowie Erstellung der baulichen Massnahmen und gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten.”
“Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern, Bericht der UREK-S, S. 8064 zu Art. 83a GschG). Dasselbe hat auch für die Massnahmen nach Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGF zu gelten. Allfällige Betriebs- und Unterhaltskosten, die der Errichtungsphase nachgelagert sind, werden dagegen im Bericht nicht erwähnt. Hinzu kommt schliesslich, dass auch der Privatgutachter zumindest einräumt, es scheine ihm, als hätte die UREK-S in erster Linie einmalige Investitionen im Auge gehabt (Privatgutachten, Vorakte 7, Rz. 34). Nach dem Gesagten ist aus den Materialen einzig ersichtlich, dass der Gesetzgeber Planungs- und Umsetzungsmassnahmen bzw. bestimmte wiederkehrende Massnahmen im Sinn hatte. Daran vermag auch die Diskussion im Parlament über die wohlerworbenen Rechte, welche durch den Passus der vollständigen Kosten ersetzt wurden, nichts ändern. Aus der Entstehungsgeschichte geht diesbezüglich einzig hervor, dass die Inhaber von Wasserkraftwerken nicht auch einen Teil der Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GschG und Art. 10 BGF zu tragen haben. Dagegen ist von den Betriebs- und Unterhaltskosten nicht die Rede.”
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