Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 avr. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 181). ↩
Règlement délégué (UE) 2018/761 de la Commission du 16 février 2018 établissant des méthodes de sécurité communes aux fins de la surveillance exercée par les autorités nationales de sécurité après la délivrance d’un certificat de sécurité unique ou d’un agrément de sécurité conformément à la directive (UE) 2016/798 du Parlement européen et du Conseil et abrogeant le règlement (UE) no1077/2012 de la Commission, version du JO L 129 du 25.5.2018, p. 16; modifié en dernier lieu par le règlement délégué (UE) 2020/782 du 12.6.2020, JO L 188 du 15.6.2020, p. 14. ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 6 nov. 2019 (RO 2019 3571). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 avr. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 181). ↩
Cf. note de bas de page relative à l’art. 5g , let. b. ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 10 avr. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 181). ↩
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OCF art. 9 ch. 5 L'OFT peut, dans le cadre de sa surveillanÎ, effectuer des contrôles et exiger la communication de documents, de justificatifs et d'expertises, dans la mesure où cela est nécessaire à l'accomplissement de sa mission.
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
L'instanÎ inférieure exerÎ, dans le cadre de sa mission de surveillanÎ, d'importantes tâches de contrôle et de supervision afin de garantir la sécurité ferroviaire. Elle vérifie, dans le cadre de la délivranÎ de l'autorisation d'exploitation, le justificatif de sécurité et surveille le respect des exigences en matière de sécurité (cf. art. 8 al. 3 en liaison avì art. 8a, art. 15j al. 1 let. a; art. 9 al. 1 OCF).
“1 ZGB schreibt den Eigentümern zudem vor, nachbarrechtliche Grundstücke nicht durch Bauten oder Grabungen zu gefährden. Dabei handelt es sich um eine baurechtliche Spezialnorm, die Art. 684 ZGB vorgeht (Stephanie Hruesch-Millauer/Barabara Graham-Siegenthaler/Martin Eggel, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 1347). Diese Rechtsprechung zum Wegfall von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen und zu den Voraussetzungen der Entschädigung infolge formeller Enteignung zeigt auf, dass die nachbarrechtlichen Regeln in gewissen Fällen von den besonderen Normen des öffentlichen Rechts verdrängt werden können. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2), ist die Vorinstanz für die Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs der Eisenbahnanlagen zuständig (Art. 17c Abs. 1 und Art. 18w Abs. 3 EBG). Als Kontroll- und Aufsichtsbehörde prüft sie im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung auch den Sicherheitsnachweis (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV) und überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (Art. 9 Abs. 1 EBV). Als Aufsichtsbehörde kommen der Vorinstanz zudem im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit umfassende Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu (vgl. dazu E. 4.4 hiervor; vgl. auch Art. 5h Abs. 2, Art. 9 Abs. 1-3 EBV). Mit Blick auf die Gesetzessystematik ist ferner zu berücksichtigen, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG mit Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EBG im Einklang steht; danach gehen die nicht eisenbahnbedingten Ersatzvorkehren respektive die Sicherheitsmassnahmen als Folge von Bauvorhaben Dritter zu deren Lasten (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu beachten gilt es überdies, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG für den Fall der bereits vor dem Inkrafttreten des EBG oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen bestehenden Anlagen und Unternehmen Dritter eine Entschädigung nach Massgabe des EntG vorsieht. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigungsanspruch nach EntG für vor Inkrafttreten des EBG bestehende Anlagen und Unternehmen Dritter bestätigt, dass mit den Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn öffentliche Interessen verfolgt werden.”
OCF art. 9 ch. 3 L'OFT veille, de manière axée sur le risque, au respect des exigences de sécurité. Dans le cadre de la délivranÎ d'une autorisation d'exploitation, il vérifie notamment la preuve de sécurité ainsi que la preuve du respect des exigences fondamentales, y compris toutes les TSI, et des prescriptions nationales complémentaires.
“Die Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1) bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 2 EBV). Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instandgehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 EBV). Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte nach Art. 17c EBG obliegt dem BAV (Art. 2a Abs. 1 EBV; vgl. dazu auch Art. 5, Art. 5a, Art. 5b, Art. 5e, Art. 5l und Art. 5m EBV). Dazu gehört im Rahmen der Erteilung einer Betriebsbewilligung auch die Prüfung des Sicherheitsnachweises (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV). Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert (Art. 9 Abs. 1 EBV). In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 EBG sieht Art. 10 Abs. 1 EBV sodann vor, dass Eisenbahnunternehmen für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich sind. Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen (Art. 10a EBV). Das BAV überprüft gemäss Art. 15p Abs. 1 EBV, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI (technischen Spezifikationen Interoperabilität) und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist (Bst.”
“1 ZGB schreibt den Eigentümern zudem vor, nachbarrechtliche Grundstücke nicht durch Bauten oder Grabungen zu gefährden. Dabei handelt es sich um eine baurechtliche Spezialnorm, die Art. 684 ZGB vorgeht (Stephanie Hruesch-Millauer/Barabara Graham-Siegenthaler/Martin Eggel, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 1347). Diese Rechtsprechung zum Wegfall von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen und zu den Voraussetzungen der Entschädigung infolge formeller Enteignung zeigt auf, dass die nachbarrechtlichen Regeln in gewissen Fällen von den besonderen Normen des öffentlichen Rechts verdrängt werden können. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2), ist die Vorinstanz für die Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs der Eisenbahnanlagen zuständig (Art. 17c Abs. 1 und Art. 18w Abs. 3 EBG). Als Kontroll- und Aufsichtsbehörde prüft sie im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung auch den Sicherheitsnachweis (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV) und überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (Art. 9 Abs. 1 EBV). Als Aufsichtsbehörde kommen der Vorinstanz zudem im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit umfassende Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu (vgl. dazu E. 4.4 hiervor; vgl. auch Art. 5h Abs. 2, Art. 9 Abs. 1-3 EBV). Mit Blick auf die Gesetzessystematik ist ferner zu berücksichtigen, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG mit Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EBG im Einklang steht; danach gehen die nicht eisenbahnbedingten Ersatzvorkehren respektive die Sicherheitsmassnahmen als Folge von Bauvorhaben Dritter zu deren Lasten (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu beachten gilt es überdies, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG für den Fall der bereits vor dem Inkrafttreten des EBG oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen bestehenden Anlagen und Unternehmen Dritter eine Entschädigung nach Massgabe des EntG vorsieht. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigungsanspruch nach EntG für vor Inkrafttreten des EBG bestehende Anlagen und Unternehmen Dritter bestätigt, dass mit den Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn öffentliche Interessen verfolgt werden.”
OCF art. 9 n. 2 Pour surveiller le respect des exigences en matière de sécurité, l'autorité de surveillanÎ compétente peut exiger des justificatifs techniques et des expertises.
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
OCF art. 9 ch. 1 L'OffiÎ fédéral des transports (OFT) surveille le respect des exigences de sécurité et peut, le cas échéant, ordonner la remise en état conforme aux prescriptions.
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”
“Aufsichtsbehörde über Bau und Betrieb ist ebenfalls das BAV (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 EBG). Es überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an (Art. 9 Abs. 1 EBV). Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 EBV).”