1 commentary
Selon l'art. 48 al. 3 OCF, l'OFT publie les prescriptions techniques nationales notifiées (PTNN). À titre d'exemple, la jurisprudenÎ cite la PTNN CH-TSI-PRM-001 («Accès autonome aux véhicules»), qui prévoit, pour les personnes en fauteuil roulant, en principe l'embarquement autonome depuis le quai par au moins un accès déterminé par train et mentionne également l'exigenÎ d'un poussoir de porte séparé; des dérogations sont possibles sous réserve du principe de proportionnalité conformément à la LHand.
“Der Begriff der "Sonderfälle" geht auf die Richtlinie 2008/57/EG zurück und wird dort in Art. 2 lit. l erläutert (vgl. nun Art. 2 Ziff. 13 Richtlinie 2016/797/EU); es geht um den Fall, dass ein durch die Richtlinie 2008/57/EG gebundener Staat aufgrund nationaler (geografischer, topografischer, städtebaulicher) Besonderheiten bzw. die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffender Zwänge gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sog. notifizierte nationale technische Vorschriften (NNTV) erlässt, welche von den TSI abweichen bzw. diese ergänzen. Diese NNTV werden im schweizerischen Kontext vom BAV beschlossen und veröffentlicht (Art. 23f Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 48 Abs. 3 EBV). In Bezug auf die TSI PRM 2014 hat die Schweiz drei NNTV erlassen (vgl. <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/rechtliches/rechtsgrundlagen-vorschriften/nntv.html> [zuletzt abgerufen am 9. Februar 2021]), wobei vorliegend insbesondere die NNTV "Autonomer Zugang in die Fahrzeuge" (CH-TSI-PRM-001) von Interesse ist. Diese NNTV gewährleistet für Personen im Rollstuhl (unter dem Vorbehalt von Ausnahmegenehmigungen des BAV aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach dem BehiG) grundsätzlich den autonomen Einstieg vom Perron ins Fahrzeug für Personen im Rollstuhl bei mindestens einem definierten Einstieg pro Zug, wobei überdies das in Art. 9 Abs. 4 VAböV niedergelegte Erfordernis erwähnt wird, einen separaten Türtaster für Rollstühle zu realisieren. Nur insoweit ist das Argument der Beschwerdeführerin zutreffend, Bestimmungen des schweizerischen (Verordnungs-) Rechts ergänzten die technischen Ausführungsvorschriften der TSI PRM”
“Der Begriff der "Sonderfälle" geht auf die Richtlinie 2008/57/EG zurück und wird dort in Art. 2 lit. l erläutert (vgl. nun Art. 2 Ziff. 13 Richtlinie 2016/797/EU); es geht um den Fall, dass ein durch die Richtlinie 2008/57/EG gebundener Staat aufgrund nationaler (geografischer, topografischer, städtebaulicher) Besonderheiten bzw. die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffender Zwänge gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sog. notifizierte nationale technische Vorschriften (NNTV) erlässt, welche von den TSI abweichen bzw. diese ergänzen. Diese NNTV werden im schweizerischen Kontext vom BAV beschlossen und veröffentlicht (Art. 23f Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 48 Abs. 3 EBV). In Bezug auf die TSI PRM 2014 hat die Schweiz drei NNTV erlassen (vgl. <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/rechtliches/rechtsgrundlagen-vorschriften/nntv.html> [zuletzt abgerufen am 9. Februar 2021]), wobei vorliegend insbesondere die NNTV "Autonomer Zugang in die Fahrzeuge" (CH-TSI-PRM-001) von Interesse ist. Diese NNTV gewährleistet für Personen im Rollstuhl (unter dem Vorbehalt von Ausnahmegenehmigungen des BAV aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nach dem BehiG) grundsätzlich den autonomen Einstieg vom Perron ins Fahrzeug für Personen im Rollstuhl bei mindestens einem definierten Einstieg pro Zug, wobei überdies das in Art. 9 Abs. 4 VAböV niedergelegte Erfordernis erwähnt wird, einen separaten Türtaster für Rollstühle zu realisieren. Nur insoweit ist das Argument der Beschwerdeführerin zutreffend, Bestimmungen des schweizerischen (Verordnungs-) Rechts ergänzten die technischen Ausführungsvorschriften der TSI PRM”
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