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Art. 16h

734.0LIEFederal Act1 févr. 1903Source originale
  1. Lorsqu’elle approuve les plans, l’autorité compétente statue également sur les oppositions en matière d’expropriation.
  2. Si, après le dépôt d’une opposition ou l’apparition de divergences entre les autorités fédérales concernées, un accord a pu être trouvé, l’inspection approuve les plans. Dans le cas contraire, elle transmet le dossier à l’OFEN, qui poursuit l’instruction et statue.

1 commentary

N1.Décision sur les oppositions d'expropriation lors de l'approbation du plan

RéférenÎ : LIE art. 16h ch. 1 Dans la mesure où l'ESTI renvoie la procédure à l'instanÎ précédente parÎ que des oppositions ont été déposées et que les divergences n'ont pas été levées, l'autorité chargée de l'octroi du permis déciÞ, en même temps que l'approbation du plan, des oppositions relevant du droit d'expropriation.

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).

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