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Art. 14

956.1FINMASAFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. The staff and the management bodies must observe secrecy on official matters.
  2. The duty of secrecy continues to apply after termination of employment or membership of a management body of FINMA.
  3. The staff and the individual members of the management bodies of FINMA may not without authorisation from FINMA disclose in evidentiary hearings and in court proceedings as parties, witnesses or expert witnesses matters that have come to their knowledge in the course of their duties and that relate to their official tasks.
  4. Official secrecy applies to all FINMA agents (audit agents, investigating agents, restructuring agents, liquidators, administrators in bankruptcy).1

Footnotes

  1. Amended by Annex No 8 of the FA of 20 June 2014 (Consolidation of Oversight through Audit Companies), in force since 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

2 commentaries

N1.Schwärzungen wegen Amtsgeheimnispflicht

Die Amtsgeheimnispflicht kann zur Folge haben, dass die FINMA Unterlagen weitgehend schwärzt, um Sach‑ und Personendaten Dritter zu schützen. Solche umfangreichen Schwärzungen sind vom Bundesverwaltungsgericht als mit Art. 14 FINMAG vereinbar angesehen worden, auch wenn sie die Lesbarkeit des Dokuments beeinträchtigen können und das Auskunftsrecht des Betroffenen sich auf seine eigenen Personendaten beschränkt.

6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere zum Schutz von Sach- und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach- oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichtes als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.

N2.Schwärzungen bei Auskunftsbegehren

Schwärzungen von Dokumenten bei Auskunftsbegehren sind zulässig, um Sach‑ und Personendaten Dritter zu schützen. Die Vorinstanz durfte wegen der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) solche Daten unkenntlich machen; dies kann auch zu weitgehenden Schwärzungen führen. Das Auskunftsrecht gewährt dem Betroffenen lediglich Zugang zu seinen eigenen Personendaten und bezweckt nicht, Untersuchungsberichte Dritter in allen Einzelheiten verständlich zu machen; ein weitergehender Einblick wäre gegebenenfalls nur in einem gesonderten Gewährsverfahren zu prüfen.

6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere dem Schutz von Sach— und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach— oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichts als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.
6 aDatenverordnung-FINMA Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, die Schwärzungen der Vorinstanz seien exzessiv. Eine Durchsicht des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden ungeschwärzten Untersuchungsberichts (vorstehend E. 4.8) und ein Vergleich mit dem geschwärzten Untersuchungsbericht, wie er dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt keine nicht offengelegten Personendaten des Beschwerdeführers erkennen. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen können trotzdem als weitgehend bezeichnet werden und es ist einzuräumen, dass die Lektüre und das Verständnis des Untersuchungsberichts in der dem Beschwerdeführer vorliegenden Form erschwert sind. Allerdings dienen die Schwärzungen, wie die Vorinstanz ausführt, insbesondere zum Schutz von Sach- und Personendaten von Drittpersonen. Das Datenschutzrecht verschafft dem Beschwerdeführer nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Personendaten. Die Vorinstanz ist nicht zuletzt aufgrund der Amtsgeheimnispflicht (Art. 14 FINMAG) gehalten, auf Dokumenten, die der Auskunft dienen, Sach- oder Personendaten Dritter, zum Beispiel wie in casu mittels Schwärzungen, unkenntlich zu machen. Im vorliegenden rein datenschutzrechtlichen (vgl. vorstehend E. 3.2) Verfahren bezweckt das Auskunftsrecht nicht, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, den Untersuchungsbericht eines Dritten vollständig zu verstehen, um dazu umfassend Stellung nehmen zu können. Dies wäre (unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG) nur im Rahmen eines allfälligen Gewährsverfahrens möglich (vorstehend E. 4.5). Im vorliegenden Fall geht es nur darum, den Beschwerdeführer über die über ihn vorhandenen Personendaten bei der Vorinstanz in Kenntnis zu setzen; dieser Zweck wurde sowohl bezüglich des Untersuchungsberichtes als auch seiner Anhänge und Beilagen erreicht. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die einen anderen Schluss nahelegen könnten.

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