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Art. 15

956.1FINMASAFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. FINMA levies fees for supervisory proceedings in individual cases and for services. In addition, it levies an annual supervision charge on the supervised persons and entities for each supervision area to cover the costs incurred by FINMA that are not covered by the fees.
  2. The supervision charge in accordance with paragraph 1 is assessed according to the following criteria:1
    1. 2 .
    2. 3 For supervised persons and entities under Article 1a of the Banking Act of 8 November 1934^4^, Article 2 paragraph 1 letter e of the Financial Institutions Act of 15 June 20185and the Mortgage Bond Act of 25 June 19306, on the basis of the balance sheet total and securities turnover; for supervised persons and entities under Article 2 paragraph 1 letters c and d of the Financial Institutions Act on the basis of the amount of assets managed, the gross earnings and the size of the undertaking; for supervised persons and entities under Article 1b of the Banking Act, on the basis of the balance sheet total and the gross earnings.
    3. 7 For supervised persons and entities under the Financial Market Infrastructure Act of 19 June 20158, on the basis of the balance sheet total and securities turnover, or gross earnings if no securities are transacted.
    4. For supervised persons and entities under the Collective Investment Schemes Act of 23 June 20069, on the basis of the amount of assets managed, the gross earnings and the size of the undertaking.
    5. 10 For insurance institutions under the Insurance Supervision Act of 17 December 200411(IOA), on the basis of their share of the total premium income for all insurance institutions; for insurance groups and conglomerates under the IOA, on the basis of their share of the total number of legal entities with their own legal personality that belong to a group or conglomerate; for independent insurance agents under Article 41 paragraph 1 IOA, on the basis of their number and the size of the undertaking.
    6. 12 For self-regulatory organisations under the Anti-Money Laundering Act of 10 October 199713(AMLA), on the basis of the gross earnings and number of members;
    7. 14 For a supervisory organisation in accordance with Title 3, the share accounted for by its supervised persons and entities with regard to the total number of supervised persons and entities of all supervisory organisations is decisive;the supervision fee also covers the costs that FINMA incurs that are caused bysupervised persons and entities and which are not covered by other charges.
  3. The Federal Council may provide for the apportionment of the supervision fee into a fixed basic fee and a variable supplementary fee.
  4. It regulates the details, and in particular:
    1. the assessment principles;
    2. the supervision areas under paragraph 1; and
    3. the apportionment of the costs to be financed by the supervision charge among the supervision areas.

Footnotes

  1. Amended by Annex No 5 of the FA of 18 March 2022, in force since 1 Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

  2. Obsolete. See Art. 75 para. 5 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018 (SR 954.1 ).

  3. Inserted by Annex No II 16 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  4. SR 952.0

  5. SR 954.1

  6. SR 211.423.4

  7. Originally: Let. abis. Inserted by Annex No 13 of the Financial Market Infrastructure Act of 19 June 2015, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

  8. SR 958.1

  9. SR 951.31

  10. Amended by Annex No 5 of the FA of 18 March 2022, in force since 1 Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

  11. SR 961.01

  12. Amended by Annex No II 16 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  13. SR 955.0

  14. Amended by Annex No II 16 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

3 commentaries

N1.Gebührenbemessung nach effektivem Zeitaufwand

Für die Gebührenbemessung gilt, dass die FINMA den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand der Mitarbeitenden zugrunde legen soll. Überschreitet die Gebühr diese Selbstkosten nicht, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt.

Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).

N2.Kostenverteilung und Kontrolle der Untersuchungsbeauftragten

Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten können nach dem Verursacherprinzip den Beaufsichtigten auferlegt werden; betreffen sie mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch zugerechnet. Die Kostenbemessung muss verhältnismässig erfolgen. Die Beauftragten unterliegen einer engen Kostenkontrolle, wozu periodische Berichterstattung über die angefallenen Kosten und die Pflicht zur wirtschaftlichen Mandatsführung gehören.

Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den Beaufsichtigten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den aufsichtsrechtlich Verpflichteten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.

N3.Bemessung von FINMA-Gebühren nach Zeitaufwand und Bedeutung

Für Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand und nach der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (vgl. Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der in den Quellen genannte Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 CHF.

Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art.
Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art.

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