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Art. 31

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.1
  2. Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
    1. 2 im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1– F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
    2. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
  3. Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

1 commentary

N1.Handhabungssicherheit als P2-Kriterium

Fehlende Handhabungssicherheit kann nach Art. 31 Abs. 2a SprstV ein massgeblicher Grund für die Zuordnung eines pyrotechnischen Gegenstands zur Kategorie P2 sein.

in Anhang II), welcher ein Feuerwerkskörper in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Sprengstoffverordnung (SprstV) zu genügen hat, damit er auf den Markt gebracht werden darf, bildet entsprechend nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen (E. 2.2) – per se den Grenzwert einer Schallexposition zum Ungewöhnlichkeitsbereich. Auch lässt der Umstand, dass der Knallkörper FEZA TORPIL gemäss den verantwortlich zeichnenden Fachspezialisten des A.___ zur Kategorie P2 (am Boden knallende pyrotechnische Gegenstände) zu zählen ist und nicht zu den Feuerwerkskörpern zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1 bis F4 (vgl. dazu E. 2.2), nicht auf einen Schalldruckpegel gewisser Lautstärke schliessen, bildet doch die fehlende Handhabungssicherheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2a SprstV Grund für die Zuordnung zu dieser Kategorie (vgl. Merkblatt Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 1. November 2016 [Stand 20. Juli 2020] Ziffer