Back to law

Art. 32

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
    1. Art und Menge der Produkte;
    2. Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifikationszeichen;
    3. Name und Adresse des Importeurs;
    4. Bestimmungslager in der Schweiz;
    5. Transportart.
  2. Dem Gesuch beizulegen sind:
    1. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen1;
    2. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
  3. Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
  4. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1–F3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.

Footnotes

  1. Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.