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Art. 30

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source

In begründeten Einzelfällen kann die ZSE für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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