941.210MessMVFederal Council OrdinanceOct 30, 2006Original source
Messmittel, die ein Zulassungsverfahren nach Artikel 16 durchlaufen haben, sind in der Regel vor der Verwendung von der Herstellerin oder der Verkäuferin zur Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 zu stellen.
Die messmittelspezifischen Verordnungen regeln die Ausnahmen.
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