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Art. 16

941.210MessMVFederal Council OrdinanceOct 30, 2006Original source
  1. Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:
    1. ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung;
    2. allgemeine Zulassung;
    3. Einzelzulassung.
  2. Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen.
  3. Zur Erprobung der Betriebstauglichkeit oder wenn besondere Betriebsverhältnisse es verlangen, kann das METAS eine begrenzte Zulassung erteilen.

1 commentary

N1.METAS‑Zulassungszertifikat als Nachweis

Das Zulassungszertifikat CH‑P‑14211‑00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) stellt in der Praxis den Nachweis dar, dass es sich bei dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät um eine für die Eichung zugelassene Bauart handelt und dass diese Bauart den Anforderungen für amtliche Feststellungen im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen entspricht.

der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, abrufbar unter: https://www.metas.ch/). Beim eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um eine für die Eichung zuge­lassene Bauart für die amtliche Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenver­kehrskontrollen (Art. 16 MessMV i.V.m. Art. 3 VSKV-ASTRA; vgl. auch das oben erwähnte Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Die Bauart entspricht den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 des Anhangs zur Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom
der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, abrufbar unter: https://www.metas.ch/). Beim eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um eine für die Eichung zuge­lassene Bauart für die amtliche Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenver­kehrskontrollen (Art. 16 MessMV i.V.m. Art. 3 VSKV-ASTRA; vgl. auch das oben erwähnte Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Die Bauart entspricht den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 des Anhangs zur Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom