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Art. 18

941.210MessMVFederal Council OrdinanceOct 30, 2006Original source
  1. Die Zulassung und die Ersteichung eines Messmittels werden durch das Anbringen der entsprechenden Zeichen nach Anhang 6 bestätigt.
  2. Statt der Zeichen nach Absatz 1 können auch in der Schweiz im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannte ausländische Zulassungs- und Eichzeichen angebracht werden.

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