836.21FamZVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source
(Art. 12 Abs. 2 FamZG)
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
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