Back to law

Art. 8

836.21FamZVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

  1. Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:
    1. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
    2. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
    3. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
  2. Als Wohnsitzstaaten gelten die vom Bundesamt für Statistik im Verzeichnis der Staaten und Gebiete aufgeführten Staaten.1
  3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ordnet die Wohnsitzstaaten aufgrund der Daten der Weltbank zum kaufkraftbereinigten Bruttonationaleinkommen pro Kopf den Gruppen nach Absatz 1 zu. Es überprüft die Zuordnung alle drei Jahre und passt sie bei Bedarf an. Massgebend sind die vier Monate zuvor von der Weltbank veröffentlichten Daten.2
  4. Das BSV veröffentlicht in seinen Weisungen eine Liste der Wohnsitzstaaten mit deren Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.