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Art. 10

836.21FamZVFederal Council OrdinanceJan 1, 2009Original source

(Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)

  1. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR)1genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
  2. Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.2
  3. Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bisbesteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.3
  4. Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
    1. bei einem Mutterschaftsurlaub: während höchstens 16 Wochen;
    2. 4 bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen;
    3. 5 bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 16 Wochen;
    4. 6 bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen und im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 24 Wochen;
    5. 7 bei einem Urlaub des anderen Elternteils: während höchstens 2 Wochen;
    6. 8 bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter: während insgesamt höchstens 16 Wochen;
    7. 9 bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter und im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 24 Wochen;
    8. bei einem Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: während höchstens 14 Wochen;
    9. bei einem Adoptionsurlaub: während 2 Wochen;
    10. bei einem Jugendurlaub nach Artikel 329e Absatz 1 OR: während des Urlaubs.10
  5. Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

Footnotes

  1. SR 220

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4951).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4951).

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  5. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  6. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  7. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  8. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  9. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

  10. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

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