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Art. 8c

830.11ATSVFederal Council OrdinanceJan 1, 2003Original source
  1. Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich in den Räumlichkeiten des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.
  2. Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die Observation, so gibt er ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

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