Back to law

Art. 81

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG)

  1. Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81a erfüllt sind.
  2. Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:
    1. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
    2. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.
  3. Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.