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Art. 81a

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)

  1. Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:
    1. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und
    2. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde.
  2. Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.
  3. Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.
  4. Kann das ZIVI im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.
  5. Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.
  6. Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.
  7. Das ZIVI kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen:
    1. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert;
    2. 1 im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

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