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Art. 80

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG)

  1. Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
    1. Kommunikation und Betreuung;
    2. Pflegehilfe;
    3. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung;
    4. Betreuung von betagten Menschen;
    5. Betreuung von Kindern;
    6. Betreuung von Jugendlichen;
    7. Umwelt- und Naturschutz;
    8. Umgang mit der Motorsäge;
    9. Sicherheit im Auslandeinsatz.
  2. Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
    1. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
    2. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist;
    3. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.
  3. Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
  4. Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
  5. Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
  6. Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs.

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