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Art. 27

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Jedes Schiff ist mit einem wasserdichten Kollisionsschott zu versehen.
  2. Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 m in der Konstruktionswasserlinie sind mit einem wasserdichten Heckschott in angemessenem Abstand vom hinteren Lot auszurüsten.
  3. Zusätzlich sind wasserdichte Schotte einzubauen, deren Anzahl und Position im Schiff sich aus den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall ergeben.

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