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Art. 26

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird.
  2. Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft.
  3. Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist.

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N1.Vorgehenskonzepte für Baugesuche

Bei Baugesuchen sind nach Art. 26 SBV Vorgehenskonzepte beizulegen. Diese müssen aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt werden und wie allfällige verschmutzte Bauabfälle entsorgt werden sollen.

Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art.

N2.Entsorgungskonzept Untergrund ausreichend

Das vorgelegte Entsorgungskonzept Untergrund stellt das gemäss Art. 26 SBV verlangte Vorgehenskonzept dar und enthält die für die Beurteilung erforderlichen Angaben. Soweit in der Quelle dargelegt, wurde die inhaltliche Richtigkeit des Konzepts nicht substanziiert bestritten; die Beanstandung erweist sich daher als unbegründet.

Besondere Bauverordnung I [BBV I]) befugten Person sowie Angaben zum Eintrag im Prüfperimeter für Bodenverschiebun- gen (PBV) und zum Vorkommen von Neobiota. Die im Formular möglichen Angaben zu Art. 3 AltlV betreffen lediglich "Bagatellfälle", bei denen die Vo- raussetzungen offensichtlich erfüllt werden (kein Aushub, keine Nutzungsän- derung, keine Entsiegelung). Dazu wurde im Formular zurecht nichts ange- kreuzt, da keine der möglichen Antworten zutrifft. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Entsorgungskonzept Untergrund das gemäss Art. 26 SBV verlangte Vorgehenskonzept vorliegt und dieses die nötigen Angaben zur Beurteilung hinsichtlich Art. 3 AltlV beinhaltet. Die Rekurrentin vermag die inhaltliche Richtigkeit des Entsorgungskonzepts nicht in Frage zu stellen. Weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Rekurrentin nicht dar- legt, inwiefern das Entsorgungskonzept unvollständig sein soll. Die Rüge er- weist sich damit als unbegründet.
Besondere Bauverordnung I [BBV I]) befugten Person sowie Angaben zum Eintrag im Prüfperimeter für Bodenverschiebun- gen (PBV) und zum Vorkommen von Neobiota. Die im Formular möglichen Angaben zu Art. 3 AltlV betreffen lediglich "Bagatellfälle", bei denen die Vo- raussetzungen offensichtlich erfüllt werden (kein Aushub, keine Nutzungsän- derung, keine Entsiegelung). Dazu wurde im Formular zurecht nichts ange- kreuzt, da keine der möglichen Antworten zutrifft. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Entsorgungskonzept Untergrund das gemäss Art. 26 SBV verlangte Vorgehenskonzept vorliegt und dieses die nötigen Angaben zur Beurteilung hinsichtlich Art. 3 AltlV beinhaltet. Die Rekurrentin vermag die inhaltliche Richtigkeit des Entsorgungskonzepts nicht in Frage zu stellen. Weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Rekurrentin nicht dar- legt, inwiefern das Entsorgungskonzept unvollständig sein soll. Die Rüge er- weist sich damit als unbegründet.

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