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Art. 75

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:
    1. als gefährliche Güter gemäss RID1gelten; oder
    2. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.
  2. Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
    1. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID;
    2. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 20022über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken:
    1. Horgen–Meilen, 2. Beckenried–Gersau.
  3. Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.
  4. Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.

Footnotes

  1. Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF;SR 0.742.403.12 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bezogen werden, www.otif.org.

  2. SR 741.621

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