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Art. 74

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
  2. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
    1. die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;
    2. die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;
    3. die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;
    4. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;
    5. 1 der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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