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Art. 76

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
    1. behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;
    2. nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.
  2. Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schifffahrt an folgenden Stellen nicht behindern:
    1. auf den Fahrlinien der Vorrangschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen;
    2. in Engstellen des Fahrwassers.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

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