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Art. 58

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:
    1. die Betriebsrechnung;
    2. die Bilanz;
    3. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel;
    4. die Investitionsplanung.
  2. Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.
  3. Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG1erhalten oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten haben, haben die Geschäftsbücher zu führen:2
    1. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und
    2. 3 nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gemäss Artikel 35 Absatz 3 PBG und das BAV gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG erlässt.

Footnotes

  1. SR 742.101

  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

  3. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

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