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Art. 57

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
    1. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;
    2. den Sicherheitsnachweis;
    3. die Betriebsvorschriften;
    4. die Instandhaltungsdokumentation;
    5. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a ;
    6. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.
  2. Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.
  3. Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
    1. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung1;
    2. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.
  4. ** Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.
  5. Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

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