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Art. 59

743.011SebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
    1. die Auswertung der Meldungen nach Artikel 56 und anderen sicherheitsrelevanten Informationen;
    2. Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen;
    3. Audits.1
  2. Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.2
  3. Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.
  4. Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

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