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Art. 16

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.1 1bis. Es kann folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist: a. Daten über die Gesundheit; b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.2
  2. Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
  3. Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
  4. Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
    1. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
    2. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.
  5. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Footnotes

  1. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603;BBl 2011 911).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703).

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