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Art. 16a

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Die Infrastrukturbetreiberinnen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201(DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie den Artikeln 30–32 DSG.
  2. Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 16 Absatz 1bis, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Footnotes

  1. SR 235.1

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