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Art. 15c

742.101EBGFederal ActJul 1, 1958Original source
  1. Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.
  2. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

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