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Art. 64c

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:
    1. den Lehr- und Prüfungsstoff der Basistheorie, des Kurses über Verkehrskunde, der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und der praktischen Führerprüfung zu kennen;
    2. 1 den Inhalt der Weiterausbildung nach Artikel 27b Absätze 1 und 2 methodisch geeignet zu vermitteln;
    3. die unterschiedlichen Charaktere der Kursteilnehmer sowie die unterschiedlichen Gruppendynamiken zu erkennen und einzuschätzen und die entsprechende Lehrmethode zu wählen;
    4. die Hauptursachen von Strassenverkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der Neulenker als Verursacher zu kennen;
    5. die Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr zu kennen;
    6. die innere Einstellung der Kursteilnehmer so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.
  2. Vorkenntnisse werden nach Anhören der Ausbildungsstätte angerechnet. Für die Zuständigkeiten gilt Artikel 27g .

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

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