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Art. 64b

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatorenausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises nach Artikel 64d .
  2. Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbildung und Berufszeugnisse einzureichen.
  3. Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
    1. das 25. Altersjahr vollendet hat;
    2. einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist;
    3. drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Buchstabe b nachweist;
    4. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
    5. einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.

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