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Art. 64d

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber:
    1. in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, dass er fähig ist, unterschiedlich zusammengesetzten Personengruppen Theorie- und Praxisunterricht zu erteilen; und
    2. 1 probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der den ganzen Inhalt abdeckt.
  2. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber unter Angabe der Gesamtnote schriftlich zu eröffnen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Das Prüfungsergebnis ist dem Wohnsitzkanton des Bewerbers mitzuteilen.
  3. Wer die Moderatorenprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Elemente im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat das Hauptmodul ein zweites Mal absolvieren, bevor er zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen wird.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).

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