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Art. 104a

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Fahrzeuge der Klassen M1und N1müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1und N1herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV1, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.2
  2. Fahrzeuge der Klassen M1und N1müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen (Art. 4 Abs. 1 TGV) sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1und N1herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.3 2bis. Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Absatz 2 zulässig bei: a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen; b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr; c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes; d. Fahrzeugen des Militärs; e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.4 2ter. Die Ausnahmen nach Absatz 2bisBuchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.5
  3. Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1und N1müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.6
  4. Fahrzeuge der Klassen N2und N3müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.7
  5. Von Absatz 4 ausgenommen sind:
    1. Motorkarren;
    2. 8 Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 2);
    3. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Footnotes

  1. SR 741.511

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).

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