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Art. 104b

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Fahrzeuge der Klassen M1und N1müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1und N1herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV1, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.2
  2. Lastwagen der Klassen N2und N3müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.3
  3. Von Absatz 2 ausgenommen sind:
    1. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;
    2. Militärfahrzeuge.

Footnotes

  1. SR 741.511

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

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