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Art. 104

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source

Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:

  1. oben bis 30° vor und 50° hinter die Radmitte; und
  2. hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte.

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