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Art. 30

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office OrdinanceOct 1, 2008Original source

Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium:

  1. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt;
  2. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
  3. ein Audit verweigert;
  4. die nach einem Audit verfügten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt;
  5. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt.

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