Back to law

Art. 8a

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Messwesen erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:
    1. die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Messmittel;
    2. die Kosten für die Erfassung, die Bearbeitung und die Übermittlung der Messdaten;
    3. die Kosten, die nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen;
    4. die dem Messwesen zuzuordnenden Verwaltungskosten.
  2. Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.