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Art. 8

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b ).1 1bis. Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch.2
  2. Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere:3
    1. zu den Pflichten der Beteiligten;
    2. zum zeitlichen Ablauf;
    3. zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten;
    4. zur Datenbekanntgabe über die Datenplattform;
    5. zu den Stammdaten nach Artikel 8a septiesAbsatz 24.5
  3. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG müssen die für die folgenden Aufgaben notwendigen Messdaten, Stammdaten und weiteren Daten bekannt gegeben werden:
    1. Netzbetrieb;
    2. Bilanzmanagement;
    3. Energielieferung;
    4. Anlastung der Kosten;
    5. Berechnung der Netznutzungsentgelte;
    6. Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG6und der EnV7;
    7. Direktvermarktung;
    8. Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen;
    9. Lieferantenwechsel; und
    10. Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8a septiesAbsatz 28.9
  4. 10
  5. Auf Begehren der betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber liefern die Netzbetreiber Dritten gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche oder anders aufbereitete Mess- und Stammdaten. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.11
  6. 12

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139).

  4. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst.

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  6. SR 730.0

  7. SR 730.01

  8. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst.

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  11. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  12. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

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