734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der Anschaffungs- oder der Herstellkosten und der Installationskosten ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
die kalkulatorischen Abschreibungen;
die kalkulatorischen Zinsen auf den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten.
Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung über eine bestimmte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.
Für die jährliche kalkulatorische Verzinsung gilt Folgendes:
a. Zu den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten dürfen höchstens folgende Werte hinzugerechnet werden:
1. die Anschaffungs- oder die Herstellrestwerte der für das Messwesen erforderlichen Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben,
2. das für das Messwesen notwendige Nettoumlaufvermögen.
b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Anhang 1.
Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern für die Anlagen, die für das Messwesen erforderlich sind, fest.
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