734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
Die Netzbetreiber müssen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis zum 31. August über eine einzige, frei zugängliche Adresse im Internet maschinenlesbar veröffentlichen.
Sie müssen die Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise informieren über:
die Entwicklung des Elektrizitätsbezugs im Vergleich zum Vorjahr;
den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs der Endverbraucher der Kundengruppe, der sie angehören;
Einsparmöglichkeiten.
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