Back to law

Art. 24a

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Auf Antrag eines Kantons kann das ARE die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eines Agglomerationsprogramms der ersten oder zweiten Generation für eine Massnahme verlängern, wenn:
    1. diese Massnahme für das entsprechende Agglomerationsprogramm von zentraler Bedeutung ist; und
    2. die Umsetzung der Massnahme mit der Planung einer Infrastruktur des Bundes koordiniert werden muss, diese Planung verzögert ist und für die Massnahme daher bis Ende 2027 keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann.
  2. Eine Massnahme ist von zentraler Bedeutung, wenn sie das Verkehrssystem der gesamten beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration oder bedeutender Teile davon erheblich verbessert.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.