Back to law

Art. 24

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.1
  2. In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer.
  3. 2
  4. Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag und Kleinmassnahmen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein.3 4bis. Die letzte Auszahlung der Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen muss spätestens am 30. November des neunten Jahres nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr beantragt werden.4
  5. Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575, so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden.
  6. 6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

  5. SR 742.101

  6. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.