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Art. 24b

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:
    1. 1 das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;
    2. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;
    3. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert;
    4. 2 die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr richtet; und
    5. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.
  2. Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

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