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Art. 34

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn die ESTV auf sein Gesuch hin ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
  2. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.1
  3. Die ESTV hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

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