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Art. 33

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der ESTV mitzuteilen.
  2. Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.1
  3. Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die ESTV zugestimmt hat.
  4. Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 VStG ein anderer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der ESTV mitzuteilen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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