Back to law

Art. 35

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Domizilerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden.
  2. Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.